Berufs- und Arbeitsrecht für Diplom-Psychologen

von: Jacob Joussen

Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2004

ISBN: 9783840918278 , 182 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 21,99 EUR

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Berufs- und Arbeitsrecht für Diplom-Psychologen


 

3.1 Begriffsbestimmungen und Adressaten des PsychThG (S. 17-18)

Das PsychThG stellt gleich zwei Begriffsbestimmungen an den Beginn seiner Regelungen: Es definiert zum einen den neu eingeführten Begriff des „Psychologischen Psychotherapeuten" sowie des „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten"; zum anderen führt es aus, was im Rahmen dieses Gesetzes unter der „Ausübung von Psychotherapie" zu verstehen ist.

3.1.1 Der „Psychologische Psychotherapeut" und der „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut"
§ 1 Abs. 1 S. 1 PsychThG definiert (und schützt somit zugleich) zunächst den Begriff der „Psychologischen Psychotherapeutin" oder des „Psychologischen Psychotherapeuten" (PP) sowie denjenigen der „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder des „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" (KJP) als die nunmehr verbindliche Berufsbezeichnung. War also bislang in den Ausführungen ungenau vom Standesrecht der „Psychotherapeuten" die Rede, gilt es nun, dies ein wenig zu präzisieren: Es geht um das Standesrecht derjenigen Diplom-Psychologen, die unter einer der beiden oder aber auch unter beide genannten Berufsbezeichnungen therapeutisch tätig sind.

Mit diesen Berufsbezeichnungen wurden durch das PsychThG erstmals diese beiden neuen Heilberufe geregelt. Anders als bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes kann nun bereits durch die Verwendung dieser Bezeichnungen deutlich gemacht werden, welche Ausbildung absolviert worden ist, insbesondere ist eine Abgrenzung zu den ebenfalls therapeutisch tätigen Ärzten sowie gegenüber solchen Diplom-Psychologen möglich, die „nur" auf der Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilbehandlungsgesetzes tätig werden und um die es in diesem Buch nicht geht. Zum Schutz dieser Bezeichnungen bestimmt § 1 Abs. 1 PsychThG, dass derjenige, der heilkundliche Psychotherapie ausüben möchte und sich in diesem Zusammenhang PP oder KJP nennt, einer Approbation bedarf. Daraus folgt, dass zwar auch nach wie vor nicht approbierte Psychotherapeuten sowie approbierte Ärzte psychotherapeutisch tätig werden dürfen.

Diese dürfen jedoch zum einen nicht die genannten Berufsbezeichnungen führen; zum anderen gilt für diese dann nicht das PsychThG – mit der Folge, dass sie nicht über die dortigen Bestimmungen an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen können.

Neben der Bezeichnung des PP sowie KJP, die also eindeutig auf die diplom- psychologische Herkunft des approbierten Therapeuten hinweisen, lässt das Gesetz in seinem § 1 Abs. 1 S. 4 zusätzlich die Berufsbezeichnung des „Psychotherapeuten" zu. Diese Bezeichnung dürfen nicht nur PP und KJP führen, sondern zusätzlich auch Ärzte, obgleich diese nicht dem PsychThG, sondern ausschließlich ihren eigenen (standes-)rechtlichen Regelungen unterliegen. Demgegenüber sind andere Berufsgruppen nicht zur Führung einer dieser Berufsbezeichnungen berechtigt, insbesondere also nicht solche Diplom-Psychologen, die auf der Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (privat abgerechnete) Psychotherapien durchführen dürfen.14 Das gesamte PsychThG gilt also nur für PP/KJP, nicht hingegen für alle nichtpsychotherapeutischen Diplom-Psychologen, die allein beratend bzw. forensisch tätig sind, für alle zwar psychotherapeutisch tätigen Psychologen, die aber nicht in der Krankenbehandlung tätig sind, sondern etwa Selbsterfahrungskurse anbieten sowie für Diplom-Psychologen, die zwar mit Hilfe der Psychotherapie und auf der Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz Kranke behandeln, aber eben nicht die nach dem PsychThG erforderliche Ausbildung und Approbation besitzen und daher nicht in das System der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden sind.