Neuere Entwicklungen zu § 7g EStG. Ablösung der Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

von: Ericson Ecke

Diplomica Verlag GmbH, 2009

ISBN: 9783836625081 , 111 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 53,00 EUR

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Neuere Entwicklungen zu § 7g EStG. Ablösung der Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag


 

Kapitel 5, Nichtumsetzung des Investitionsvorhabens:

Alte Rechtslage:
Die bisherige Regelung zur Ansparabschreibung sah vor, dass spätestens mit Ablauf des Investitionszeitraumes von 2 Jahren oder mit Aufgabe der Investitionsabsicht die Ansparrücklage Gewinn erhöhend aufzulösen war. Die Gewinnerhöhung trat in dem Veranlagungszeitraum in Höhe der Auflösung der Ansparrücklage ein. Dieses Modell hatte zur Folge, dass sich die Bildung und Auflösung der Rücklagen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen auswirkten und so zu einer Gewinnverlagerung führten. Nicht genutzte Rücklagen waren nach § 7g Abs. 5 EStG a. F. mit 6 % außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Rücklagenauflösung und der Zuschlag unterlagen dann der Besteuerung. Da der § 7g EStG oftmals nur nicht zur Finanzierung von Investitionen in Anspruch genommen wurde, ist die Behandlung nicht genutzter Abzugsbeträge mit § 7g Abs. 3 geändert worden. Oftmals wurde die Steuervergünstigung nach dem alten Recht zur Erzielung von Progressionsvorteilen durch Gewinnverlagerungen genutzt, um auf diese Weise die Steuerbelastung zu minimieren. Eine Gewinnverlagerung ist nach der neuen Regelung nicht möglich, da der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung zu streichen ist. Durch die Verzinsung nach § 233a AO soll der Steuer- und Liquiditätsvorteil ausgeglichen werden.
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages (Satz 1):
Streichung: Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Investitionsabzugsbetrag, der bis Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraumes nicht nach Abs. 2 auf Grund getätigter Investition vollständig aufgelöst wurde, rückgängig zu machen. Nach dem Regierungsentwurf war die Streichung des Investitionsabzugsbetrages nach dem Ablauf der dem Abzug folgenden zwei Wirtschaftsjahre vorgesehen. Fälle der Streichung: Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages ist demnach dann vorzunehmen, wenn das ursprüngliche Investitionsvorhaben innerhalb des Investitionszeitraumes nicht umgesetzt wurde.
Die Investition unterbleibt auch, wenn nicht in ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut investiert wird. Eine Streichung des Investitionsabzugsbetrages ist auch dann durchzuführen, wenn die tatsächlichen Investitionskosten niedriger sind als die prognostizierten. Der Investitionsabzugsbetrag ist auch rückwirkend zu streichen, wenn die Verbleibens- und Nutzungsfristen nicht eingehalten werden.
Es muss auch die Möglichkeit gegeben sein, dass der Steuerpflichtige freiwillig auf die Beibehaltung des Investitionsabzugsbetrages verzichtet, wenn absehbar ist, dass die Investitionsabsicht nicht aufrechterhalten wird. Dieser Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen, sollte aber von der Verwaltung im Billigkeitswege ermöglicht werden.
Eine Teilauflösung des Rücklagenbetrages für ein Wirtschaftsgut ist nicht möglich, da die Rücklage für jedes einzelne Investitionsvorhaben einheitlich zu behandeln ist. Das Investitionsvorhaben kann pro Wirtschaftsgut nur insgesamt verfolgt oder aufgegeben werden. Eine Erklärung, einen Teilbetrag auflösen zu wollen, führt dazu, dass der gesamte Betrag Gewinn erhöhend aufzulösen ist, da das Investitionsvorhaben nicht weiter verfolgt wird.
Rückwirkend: Nach der neuen Regelung ist eine Berichtigung der Veranlagung des Jahres vorgesehen. Die außerbilanzielle Kürzung des steuerpflichtigen Gewinns durch den Investitionsabzugsbetrag ist durch Streichung des betreffenden Investitionsabzugsbetrages zu korrigieren. Die Streichung führt somit zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung. Die Streichung des nicht genutzten Investitionsabzugsbetrages führt folglich zu einer Korrektur der Veranlagung im Jahr des Abzugs.
Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist, dass ohne Investition keine Gewinnverlagerung der Aufwendungen möglich ist.