Arbeitsmigration in der stationären Altenpflege in Deutschland im Kontext der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

von: Tibor Pintér

Diplomica Verlag GmbH, 2014

ISBN: 9783842843554 , 118 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's

Preis: 34,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Arbeitsmigration in der stationären Altenpflege in Deutschland im Kontext der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen


 

Textprobe: Kapitel 4.6, Fachkraftquote: In der HeimPersV werden Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung von Pflegeeinrichtungen gestellt. So bestimmt beispielsweise § 5 Abs. 1 HeimPersV, dass bei betreuenden Tätigkeiten durch zwei Kräfte jeweils die erste Kraft eine Fachkraft sein muss. Demzufolge legt die HeimPersV eine mindestens erforderliche Fachkraftquote von 50% fest. Fachkräfte müssen basierend auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung befähigt sein, ihre Funktionen und Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Der Altenpfleger als Fachkraft i.S.d. § 6 HeimPersV bestimmt sich nach dem AltPflG. Altenpflegehelfer fallen grundsätzlich nicht unter den Fachkräftebegriff i.S.d. § 6 HeimPersV. Da der Begriff der Fachkraft in der HeimPersV weit gefasst wurde, können auch andere berufsqualifizierende Abschlüsse unter den Fachkräftebegriff fallen. Im Bereich der Therapie, Betreuung und Pflege alter und pflegebedürftiger Menschen legen die Länder grundsätzlich neben dem Altenpfleger auch die Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie die Kinderkrankenpfleger als Fachkraft i.S.d. § 6 HeimPersV aus. Darüber hinaus können die Länder auch weitere Berufe unter den Fachkräftebegriff subsumieren. So bestimmt beispielsweise die SbStG-Durchführungsverordnung in Schleswig Holstein, dass darüber hinaus staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger, Heilerzieher, Heilpädagogen, Familienpfleger, Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Physiotherapeuten sowie Logopäden als Fachkraft anerkannt werden. Auch Personen, die ein Studium in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement erfolgreich abgeschlossen haben, können als Fachkräfte entsprechend ihrer Qualifikation und den Erfordernissen in der Pflegeeinrichtung eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Arbeit soll unter einer Fachkraft ein Erwerbstätiger mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum examinierten Altenpfleger i.S.d. AltPflG mit dem Schwerpunkt auf den betreuenden Tätigkeiten verstanden werden. Betreuende Tätigkeiten i.S.d. § 5 Abs. 1 HeimPersV sind Tätigkeiten, bei denen der Kontakt zum Heimbewohner wie beispielsweise bei der Pflege, Therapie oder sozialen Betreuung im Vordergrund steht. Demzufolge gehören Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt auf der Verwaltung oder der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu den betreuenden Tätigkeiten. Die weite Auslegung des Fachkraftbegriffes führt dazu, dass bei einem Mangel an qualifizierten Altenpflegern auch andere Berufe zur Erfüllung der Fachkraftquote beitragen. Eine Fachkraftquote von 50% bedeutet demzufolge nicht, dass jeder zweite Mitarbeiter in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung auch ein Altenpfleger sein muss. In den stationären Pflegeeinrichtungen waren 2009 beispielsweise nur 26% der Vollzeitbeschäftigen Mitarbeiter staatlich anerkannte Altenpfleger. Unabhängig von der HeimPersV schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit den Trägern der stationären Pflegeinrichtungen einheitliche Rahmenverträge ab. In diesen Rahmenverträgen wird neben den Inhalten der Pflegeleistungen sowie den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen, den allgemeinen Bestimmungen der Pflege, auch der sog. Personalschlüssel vereinbart. Durch den Personalschlüssel soll gewährleistet werden, dass in allen Pflegeeinrichtungen des jeweiligen Landes eine einheitliche Personaldecke zur Pflege vorgehalten wird. Der Personalschlüssel als Richtwert gibt das Verhältnis zwischen der Anzahl der Pflege- bzw. Betreuungskräfte und der Anzahl der Heimbewohner, qualifiziert nach den jeweiligen Pflegestufen, an. Liegt beispielsweise der Personalschlüssel für die Pflegestufe I bei eins zu drei, kann für die Betreuung von drei Bewohnern der Pflegestufe I eine Vollzeitstelle besetzt werden. Summiert man die für alle Pflegestufen zu besetzenden Vollzeitstellen auf, müssen im Ergebnis 50% davon durch Fachkräfte besetzt werden. Die Fachkraftquote wird in der Praxis kritisch diskutiert. Bemängelt wird vor allem die Auslegung der Quote weg von einer Mindestanforderung hin zu einer Maximalgrenze. Es finden sich aber auch Stimmen, die sich für eine Flexibilisierung der Fachkraftquote aussprechen.