Krankenhausmärkte zwischen Regulierung und Wettbewerb

von: Ernst Bruckenberger, Siegfried Klaue, Hans-Peter Schwintowski

Springer-Verlag, 2006

ISBN: 9783540300663 , 231 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 82,99 EUR

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Krankenhausmärkte zwischen Regulierung und Wettbewerb


 

Teil 5: Zur Anwendung europäischen und deutschen Wettbewerbsrechtes auf Krankenhäuser betreibende Unternehmen (S. 167-169)

I. Das Problem

Geht man zu den oben beschriebenen zentralen Zielen aller Reformbemühungen innerhalb des existierenden Gesundheitssystems zurück, die Bettenzahl drastisch zu verringern, die Verweildauer in den Krankenhäusern zu senken und die Kosten des Gesundheitssystems insgesamt und dort insbesondere die Kosten der stationären Behandlung zu senken, werden zur Lösung durch direkte staatliche Einzellenkungsmaßnahmen oder über das System indirekter Strukturveränderungen eingeleitet werden müssen: Die Zahl der existierenden Krankenhäuser einschließlich ihrer Abteilungen und die Zahl der darin befindlichen Planbetten ist schlicht zu senken. Nimmt man nur die Absenkung der Bettenzahl auf europäisches Durchschnittsniveau zum ungefähren Maßstab299, müssten einerseits letztlich ein Viertel der Krankenhäuser schließen.

Andererseits kann die Schließung auch nur eines Teils der Krankenhäuser nur dann vermieden werden, wenn wenigstens in den verbleibenden Krankenhäusern eine entsprechende Anzahl von Abteilungen geschlossen wird, denn man kann die Bettenzahl nicht linear senken, weil eine funktionierende Abteilung eine Mindestpersonalausstattung erfordert, die ihrerseits nur über eine gewisse Bettenzahl zu rechtfertigen ist. Auf die eine oder auf die andere Art werden wir in Deutschland über die Ausdünnung der Zahl der Krankenhäuser und der Abteilungen in den Krankenhäusern einen Konzentrationsprozess nicht vermeiden können. Dieser unumgängliche Konzentrationsprozess ist innerhalb des Gesundheitssystems so zu gestalten, dass der grundsätzliche Auftrag über das Sozialsystem allen Bürgern auch in der Fläche die in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bezeichneten stationären Leistungen zu gewähren, erfüllt werden kann. Der Bürger hat auch in der Fläche Anspruch auf stationäre Behandlungen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.

Leitet man diesen notwendigen Konzentrationsvorgang nicht über hoheitliche Akte ein, was auf dem Boden unserer Verfassung schwierig sein dürfte, verbleibt letztlich nur der Weg über eine Art prezialer Lenkung innerhalb des Systems. Die Krankenhausträger werden durch systemimmanente Maßnahmen zu Zusammenschlüssen, also Fusionen, und/oder Kooperationen gedrängt, die zur Verringerung der Zahl der Krankenhäuser und zur Senkung der Bettenzahl führen und damit insgesamt zur Kostensenkung führen, wenn sie nicht aus dem Krankenhaussektor endgültig ausscheiden wollen. Diese systemimmanenten Maßnahmen sind oben in Teil 3 und 4 ausführlich beschrieben. Zusammenschlüsse in diesem Sinne bedeutet, dass nebeneinander liegende Krankenhäuser zu Einheiten verschmelzen sollten, denn der bloße Trägerwechsel bei ansonsten unveränderter Struktur der Häuser hat von Ausnahmen abgesehen nicht die geforderte Wirkung der Kostensenkung. Kooperation in diesem Sinne bedeutet, dass nebeneinander liegende Krankenhäuser rechtlich selbständig bleibend die Darbietung der stationären Versorgung auf einander abstimmen, indem sie Abteilungen schließen und sich gegenseitig Patienten zuführen.

Hierzu gehört sicher auch die Konzentrierung und Spezialisierung der stationären Versorgung für bestimmte Krankheiten innerhalb von Gruppen selbständig bleibender oder zusammenwachsender Häuser zum Beispiel durch Clusterbildung. Hier könnte vom Tatsächlichen her eine Mischform von Kooperation und Fusion gegeben sein. Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass es sich, unterstellt, zwischen Krankenhäusern herrsche echter Marktwettbewerb im Sinne des GWB, hierbei um Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechtes handeln würde. Die hier zu beantwortende Frage lautet, ob und wie das europäische und deutsche Wettbewerbsrecht auf diese systemimmanenten Vorgänge reagiert oder reagieren müsste.

II. Zum Gang der Untersuchung
Schließt man also Wettbewerb zwischen Krankenhäusern bzw. deren Trägern nicht völlig aus, was möglicherweise insbesondere für die Zukunft problematisch sein könnte, und unterstellt, dass die öffentlich-rechtliche Ordnung für das Gesundheitswesen keine grundsätzliche Bereichsausnahme von der Anwendung des europäischen und deutschen Wettbewerbsrechtes enthält oder andere Gründe die Anwendung des Wettbewerbsrechts hindern, ist zu prüfen, ob und welche Bedeutung die Instrumente des Wettbewerbsrechtes im Einzelfall haben könnten. Infrage kommen für das europäische und deutsche Wettbewerbsrecht