Raubdelikte

Raubdelikte

von: Michaela Mohr, Andrea Nagel, Horst Clages, Klaus Neidhardt

Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2013

ISBN: 9783801107161 , 160 Seiten

Format: ePUB

Kopierschutz: DRM

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Preis: 12,99 EUR

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Raubdelikte


 

1 Raub
1.1 Strafrechtliche Einordnung der Raubdelikte
Der Raub und seine unterschiedlichen Varianten zählen zu den Roheitsdelikten und sind im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zusammengefasst. Grundsätzlich unterscheiden sich die wichtigsten Erscheinungsformen im klassischen Raub und der räuberischen Erpressung. Beide Straftatbestände dienen letztendlich der Ermöglichung eines Diebstahls, also eigentlich eines Eigentumsdelikts. Jedoch erfordert § 249 StGB u.a. das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale Gewalt oder Drohung.
Gewalt wird zielgerichtet gegen eine Person eingesetzt, um einen vermuteten oder tatsächlichen Widerstand zu überwinden und dadurch die Wegnahme der Beute zu ermöglichen. Unter Gewalt im weiteren Sinne der Freiheitsdelikte, z.B. § 234 StGB (Menschenraub) wird jedes Mittel verstanden, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines anderen durch ein gegenwärtiges, empfindliches Übel eine Zwangseinwirkung ausgeübt wird. Neben der physischen Gewalt ist auch die durch psychisch vermittelten Zwang gegen eine Person oder auch eine Sache ausgeübte Gewalt zu verstehen, deren Ziel es ist, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. So kann beispielsweise auch die Drohung, das geliebte Haustier zu töten, wenn nicht eine Forderung der Täter erfüllt wird, eine geeignetes Nötigungsmittel sein.
Im Strafrecht wird ebenfalls unterschieden zwischen der willensbrechenden ("vis absoluta") und der willensbeugenden ("vis compulsiva") Gewalt. Der klassische Raub gemäß § 249 StGB fordert als Tatbestandsmerkmal die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder, als weiteres Raubmittel, "die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben". Die Gewalt gegen eine Person besteht in der Anwendung oder Androhung von Gewalt, wobei diese Gewaltanwendung die Wegnahme der Beute ermöglichen soll. Sie stellt sich regelmäßig als physische Gewalt in Form des Schlagens, Tretens oder einer anderen Einflussnahme unmittelbar auf den Körper des Opfers dar.
Wie bei anderen Straftatbeständen hat auch der Raub unterschiedliche Formen der Qualifizierung. So wird die Strafandrohung deutlich höher, wenn der Täter eine Schusswaffe bei der Tat mit sich führt, eine Waffe einsetzt oder den Tod des Opfers verursacht. Tötet der Täter das Opfer sogar, um die Wegnahme der Beute zu ermöglichen, so liegt ein Mordmerkmal gemäß § 211 StGB vor und der Tatbestand des Raubmords ist erfüllt. Wurde jedoch der Entschluss zur Wegnahme erst nach der Tötung eines Opfers gefasst, so scheidet der Raubmord aus und es liegen ein Tötungsdelikt und eine vollendete Unterschlagung vor.