Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu

von: Benedikt Breitenbach

GRIN Verlag , 2010

ISBN: 9783640547197 , 20 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 13,99 EUR

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Mehr zum Inhalt

Europäische Vogelschutzrichtlinie - Störfaktor für die Bundesstraße 50 neu


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Bevölkerungsgeographie, Stadt- u. Raumplanung, Note: 1,3, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Geograhisches Institut), Veranstaltung: Konzeption zur Raumanalyse und Raumbewertung, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Kreis Bernkastel-Wittlich wird mit der Bundesstraße 50 neu eines der größten Straßenbauvorhaben in Deutschland realisiert. Die B 50 neu ist hierbei Teil einer großräumigen europäischen West-Ost-Achse, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet und Südwestdeutschland verbindet. Allerdings entstehen bei Planungen immer wieder Konflikte, sodass sich Bauvorhaben von Fernstraßen nicht immer reibungslos durchführen lassen. So geschehen bei dem geplanten Neubau der Bundesstraße 50 zwischen der Bundesautobahn A 1 bei Wittlich und der B 327 bei Büchenbeuren im Planfeststellungsbericht II zwischen Platten und Longkamp. Mit Verlauf dieser Hausarbeit wird die Problematik in der Planung dieses Großprojektes genauer untersucht. Welche Hindernisse für Raumplaner bei Projekten entstehen können und mit welchen Barrieren gerechnet werden müssen wird im Folgen am Beispiel der Bundesstraße 50 erläutert. Schwerpunkt soll hierbei die Ausarbeitung der Europäischen Vogelschutzlinie sein. Ob sich die Vogelschutzrichtlinie als Störfaktor für die neue Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II entpuppt wird sich im Laufe dieser Arbeit herausstellen. Des Weiteren werden allgemeine Einblicke in das Bauvorhaben gegeben und die wichtigsten Punkte der Planfeststellungsberichte der Jahre 2000 und 2006 erläutert. Darüber hinaus werden die Klagen des Naturschutzvereins BUND vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz detailliert beschrieben. Hierzu wird die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz genauer betrachtet.