Latente Steuern - Bewertung, Bilanzierung, Beratung

von: Marco Meyer, Rüdiger Loitz, Robert Linder, Peter Zerwas

Gabler Verlag, 2010

ISBN: 9783834985804 , 311 Seiten

2. Auflage

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 62,99 EUR

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Latente Steuern - Bewertung, Bilanzierung, Beratung


 

§ 4 Quartalsberichterstattung und latente Steuern (S. 226-227)

A. Konzeption des IAS 34

Der IAS 34 „interim fi nancial reporting“ wurde im Februar 1998 vom IASC Board verabschiedet und war erstmals für die Geschäft sjahre ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden. Der Standard beinhaltet die Grundlagen zur Zwischenberichterstattung. Darin eingeschlossen ist die Zwischenberichterstattung für Ertragsteuern.

I.Anwendungsbereich und Zielsetzung

Der Standard ist von Unternehmen anzuwenden, die verpfl ichtet sind, Zwischenberichte nach den IFRS zu veröff entlichen. Dadurch soll Eigen- und Fremdkapitalgebern sowie sonstigen Adressaten die Möglichkeit gegeben werden, die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage besser zu beurteilen sowie die Chance des Unternehmens, künftig Gewinne und Mittelzufl üsse zu generieren, richtig einzuschätzen. Durch diese Formulierung wird verdeutlicht, dass der Zwischenabschluss ebenso wie der Jahresabschluss die Vorgabe hat, die „decision usefulness“ zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Adressaten mit den entscheidungsrelevanten Informationen versorgt werden sollen. Der Zwischenbericht ist ein kontinuierliches und zeitnahes Informationsinstrument über eine unterjährige Periode, der den Jahresabschluss in sachlicher Hinsicht fortsetzt.

Er hat das Ziel, aktuelle und potentielle Anteilseigner über die Geschäft stätigkeit und die künft ige Entwicklung des laufenden Geschäft jahres zu unterrichten, um ihnen eine Beurteilung ihres finanziellen Engagements auf kurze Sicht zu ermöglichen. Als Periode in diesem Sinne gilt der unterjährige Berichtszeitraum zwischen zwei Jahresabschlüssen, zumindest aber über die ersten sechs Monate eines Geschäft sjahres. Der Begriff des Zwischenberichts beinhaltet folglich sowohl den Halbjahresbericht, den Quartalsbericht als auch andere periodische unterjährige Berichte.5 Dabei ist zu beachten, dass der IAS 34 selbst keine Verpfl ichtung zur Zwischenberichterstattung begründet, sondern diese sich aufgrund der jeweiligen nationalen Vorschrift en ergibt.6

II.Regelungen zu Ertragsteuern

Die Bilanzierung von Ertragsteuern in der Zwischenberichterstattung ist in IAS 34.30(c) geregelt. Der Unterpunkt des Standards wird durch einige Beispielrechnungen und Erläuterungen im Appendix B 12 bis 22 ergänzt. IAS 34.30(c) greift den Begriff der Ertragsteuern auf, defi niert ihn aber nicht näher. Daher ist bei der Defi nition der Ertragsteuern auf IAS 12 zurückzugreifen. Demnach umfasst der Begriff sowohl die tatsächlichen als auch die latenten Steuern. 4 Für die Ermittlung der Ertragsteuern in der Zwischenberichterstattung ist zunächst zu beachten, dass diese nach IAS 34 B13 eine Jahresgröße darstellen („are assessed on an annual basis“).

Das Quartal ist unter diesen Gesichtspunkten als Bestandteil des Jahres zu sehen. Diese Sichtweise ist auch mit den deutschen Steuergesetzen im Einklang. Dort werden Ertragsteuern als Jahresgröße betrachtet und nicht auf ein Quartal oder andere unterjährige Perioden bezogen. Das Quartal stellt damit eine unterjährige, nicht eigenständige Periode dar.7 Aus diesen Gründen dürfen die Ertagsteuern nach IAS 34.28 i.V.m. IAS 34.30c nicht in gleicher Weise wie im Jahresabschluss ermittelt werden.

Der Ertragsteueraufwand wird in jeder Zwischenberichtsperiode auf der Grundlage der besten Schätzung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Ertragsteuersatzes erfasst, der für das gesamte Geschäft sjahr erwartet wird.8 Demnach muss zur Berechnung des Steueraufwandes des Quartals zunächst eine erwartete eff ektive Steuerquote auf Basis des geplanten Gesamtjahresergebnisses und –steueraufwands (im Folgenden: geplante Steuerquote) berechnet werden. Diese ist dann, zur Ermittlung des Ertragsteueraufwands für die Berichtsperiode, auf das jeweilige Ist-Ergebnis des Quartals anzuwenden.