Chancen und Risiken des Persönlichen Budgets: Eine Betrachtung der vollstationären Rehabilitation

von: Sabine Arzinger

Diplomica Verlag GmbH, 2015

ISBN: 9783842804302 , 100 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 19,99 EUR

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Chancen und Risiken des Persönlichen Budgets: Eine Betrachtung der vollstationären Rehabilitation


 

Textprobe: Kapitel 2.3.1, Einführung des Persönlichen Budgets: Mit dem Persönlichen Budget erhalten Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung betroffene Menschen die Möglichkeit, monetäre Leistungen von den in Frage kommenden Leistungsträgern als Budget zu erhalten und die erforderlichen Hilfen nach eigenen Wünschen bei den sozialen Dienstleistungserbringern selbst einzukaufen und abzurechnen (vgl. Windisch 2006, S. 9). Betroffene haben somit die Möglichkeit frei zu wählen und zu entscheiden, welche Unterstützungleistung je nach Bedarf benötigt wird und welche nicht (vgl. Kräling 2004, S. 110). Diese 'Direktzahlungen' (Loeken 2006, S. 31) sind individuell bemessene Geldbeträge, die die betroffenen Personen von einem oder mehreren Leistungsträgern erhalten (vgl. Peters/Ruppert/Jungnickel 2007, S. 18). Die Wahlfreiheit soll die Selbstbestimmung der behinderten Menschen fördern. Das Persönliche Budget wurde zum 01.07.2001 im SGB IX als Geldleistung verankert und als eine so genannte 'Kann-Leistung' in verschiedenen Regionen bundesweit erprobt. Ab dem 01.01.2008 haben Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Personen einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget (vgl. Trendel 2008, S. 11). In der Vergangenheit galt in der Behindertenhilfe das Sachleistungsprinzip. Die Einrichtungen erbrachten Leistungen für die sie vom Kostenträger entsprechende Gelder erhielten. Die Leistungserbringer sahen sich in der Pflicht nach fachlichen Kenntnissen und Überzeugungen Leistungspakete zu entwickeln und mit Inhalten zu füllen (vgl. Wacker 2009, S. 4). Nicht selten wurden die Leistungserbringer ohne Mitsprachemöglichkeiten der Nutzer von den Kostenträgern ausgewählt. Die Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen waren für die betroffenen Personen nicht grundsätzlich transparent (vgl. Peters/Ruppert/Jungnickel 2007, S. 10). Somit bestand ein Dreiecksverhältnis der Leistungserbringung, Leistungsempfänger und Kostenträger, bei dem der Nutzer nur begrenzt Einfluss auf die Art und Qualität der Leistungserbringung hatte. Dies hat zur Folge, dass zwischen dem Leistungsträger und Leistungserbringer keine Verhandlungen mehr über die Erbringung der jeweiligen Leistungen geführt werden. Zwischen dem Leistungserbringer und Budgetnehmer wird ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen, der einem Arbeitgeber-Arbeitnehmervertrag ähnlich ist (vgl. Lippe /Lessig 2007, S. 21). Grundsätzlich sind alle von Behinderung betroffenen Menschen unabhängig von Alter und Schwere der Behinderung leistungsberechtigt. Fesca geht davon aus, dass fast alle Unterstützungsbedarfe über das Persönliche Budget gedeckt werden können (vgl. Fesca 2006, S. 22). Lachwitz konkretisiert dies, indem er sich auf die Sozialgesetzgebung bezieht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), die besagt, dass nur budgetfähige Leistungen durch ein Persönliches Budget erbracht werden. Als budgetfähig werden Leistungen bezeichnet, die sich auf die alltäglichen, regelmäßig wiederkehrenden und regiefähigen Bedarfe beziehen. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das Persönliche Budget keine neue Leistung ist, sondern dass es die Ausführung bereits bestehender Leistung betrifft. Es wird dem Budgetnehmer die Möglichkeit eröffnet zu entscheiden, ob die benötigten Leistungen als Geld- oder als Sachleistung gewährt werden. Somit wird ein zusätzlicher Zahlungsweg zwischen dem Budgetnehmer und dem Leistungserbringer eröffnet (vgl. Lachwitz, S. 12).