Risikopublizität von Kreditinstituten - Integrative Umsetzung der Transparenzanforderungen

von: Dieter Weber

Gabler Verlag, 2009

ISBN: 9783834982698 , 401 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 56,64 EUR

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Risikopublizität von Kreditinstituten - Integrative Umsetzung der Transparenzanforderungen


 

1. Grundlagen (S. 22)

1.1 Risikopublizität im System der Finanzberichterstattung

Die Finanzberichterstattung ist Bestandteil der externen Unternehmenskommunikation eines Kreditinstituts, sie beruht auf den Anforderungen von vier Rechtsbereichen: Handelsrecht, Aufsichtsrecht, Kapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus umfasst die Finanzberichterstattung gesetzlich nicht vorgeschriebene Komponenten wie den fakultativen Teil des Geschäftsberichts – häufig auch als Imageteil bezeichnet – und die Pressekommunikation.

Abbildung 1 zeigt die wesentlichen Bestandteile der Finanzberichterstattung. Zentrales Kommunikationsinstrument eines Kreditinstituts ist der Geschäftsbericht, der sich in einen fakultativen Teil und einen Pflichtteil gliedert.

Der freiwillige Abschnitt des Geschäftsberichts ist von den Kreditinstituten gestaltbar und besteht üblicherweise aus einem Brief an die Aktionäre und in manchen Fällen aus themenbezogenen Sonderberichten. Der gesetzlich regulierte Teil setzt sich aus dem Lagebericht, dem Abschluss, dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und dem Bericht des Aufsichtsrats zusammen.

Für eine Darstellung der Inhalte dieser Komponenten des Finanzberichts wird auf die einschlägige Literatur verwiesen. Weitere gesetzlich geforderte Berichtsinstrumente sind das so genannte „Jährliche Dokument“ und Angaben gemäß dem Pfandbriefgesetz. Das im Internetauftritt eines Kreditinstituts offen gelegte jährliche Dokument enthält eine Aufstellung der im laufenden Geschäftsjahr veröffentlichten Finanzinformationen.

Die Angaben zu Pfandbriefen sind vierteljährlich offen zu legen und umfassen produktbezogene Angaben zu Volumen und Merkmalen der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und eine Aufgliederung der zur Deckung der Pfandbriefe verwendeten Forderungen.Die Pressekommunikation als weiteres Berichtsinstrument, das nicht originär Risikothemen zum Inhalt hat, kann in mündlicher (Pressekonferenzen) und in schriftlicher Form (Papierdokumente oder elektronische Dokumente) erfolgen. Die externe Risikoberichterstattung eines Kreditinstituts ist integraler Bestandteil der Finanzberichterstattung.

Von besonderer Bedeutung sind dabei der Risikobericht im Lagebericht und der aufsichtsrechtliche Risikobericht. Risikobezogene Angaben beinhalten auch die Emissionsprospekte und Ad hoc-Mitteilungen. Darüber hinaus kann das Erfordernis bestehen, Angaben zum Risikomanagementsystem im Rahmen der so genannten „Erklärung zur Unternehmensführung“ (auch Corporate Governance-Erklärung genannt) offen zu legen. Bei der Offenlegung von Risikoangaben ist zwischen der juristischen Einheit, auf die Offenlegung anzuwenden ist, und dem Turnus der Veröffentlichung zu unterscheiden.

Abbildung 2 zeigt die Erscheinungsformen der externen Risikoberichterstattung.Berichtspflichtige Kreditinstitute

1.2 Handelsrechtliche Risikoberichterstattung

Die Pflicht zur handelsrechtlichen Risikoberichterstattung von Kreditinstituten15 erwachst aus der allgemeinen Verpflichtung zur Aufstellung des Lageberichts .

Die masgebliche Vorschrift ist §340a Absatz 1 HGB . Danach haben Kreditinstitute unabhangig von Rechtsform und Grose einen Lagebericht aufzustellen. Daruber hinaus unterliegen Banken der Aufstellungspflicht gemas §264 Absatze 1 und 2 HGB in Verbindung mit §267 HGB aufgrund ihrer Eigenschaft als grose und mittelgrose Kapitalgesellschaften.

Eine Ausnahme bilden dabei Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach §290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, sofern die in §264 Absatz 3 HGB genannten Kriterien erfullt sind.

Ist ein Kreditinstitut eine Kapitalgesellschaften und Mutterunternehmen eines (Teil-)Konzerns entsteht gemas §290 Absatze 1 und 2 HGB ebenfalls eine Pflicht zur Aufstellung eines Risikolageberichts.