Sozialversicherungsrecht in der Praxis

von: Joachim Berndt

Gabler Verlag, 2009

ISBN: 9783834982230 , 271 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 42,25 EUR

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Sozialversicherungsrecht in der Praxis


 

§ 7 Schüler, Studenten und Praktikanten , (S. 192-193)

In der Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger wirft die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Schülern, Studenten und Praktikanten vielfach Probleme auf. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Sicht der Dinge letztmals in dem Rundschreiben vom 27.07.20041 verlautbart. Inzwischen haben sich verschiedene Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen und Rechtsprechung ergeben. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick und erörtert, problematische Fallgestaltungen.

A. Schüler

Personen, die eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für Schüler, die neben dem Schulbesuch und/oder in den Schulferien eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für Schüler, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben und – in der Arbeitslosenversicherung – für Schüler allgemein bildender Schulen.

I. Geringfügige Beschäftigung ,

Wer als Schüler eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a SGB IV ausübt, ist in dieser Beschäftigung regelmäßig versicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt (ge- ringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zweiMonate oder 50 Arbeits- tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung). Im Falle einer geringfügig entlohnten Beschäftigung führt der Arbeitgeber sogenannte pauschalierte Beträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab. Die kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei. 7 Schüler allgemein bildender Schulen

II. Schüler allgemein bildender Schulen

(Grund-, Haupt-, Realschulen, Gymnasien sowie Aufbauschulen zur Erlangung der Hochschulreife), die neben der Schule und/oder in den Ferien eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt nicht nur geringfügig ausüben unterliegen – entsprechend den allgemeinen Vorschriften – der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung besteht Verscherungsfreiheit.7 Nicht zu den allgemein bildenden Schulen gehören Abendschulen, die im Allgemeinen von Arbeitnehmern außerhalb der üblichen Arbeitszeit besucht werden, um einen allgemeinen Abschluss (Hauptschulabschluss, mittlere Reife, Abitur) nachzuholen. Diese Schüler sind – sofern sie eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht nur geringfügig ausüben – versicherungspflichtig auch in der Arbeitslosenversicherung.

III. Beschäftigung von Schulentlassenen

Die Schülereigenschaft endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts, wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Im Übrigen endet die Schülereigenschaft stets mit einem etwaigen Abbruch der Schulausbildung. Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder 1. einer Dauerbeschäftigung Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses oder einer Dauerbeschäftigung überbrückt werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen.

Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit8 kommt deshalb für die Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer Berufsausbildung/Dauerbeschäftigung grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschäftigungen bleiben allerdings wegen Geringfügigkeit9 versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 € monatlich nicht übersteigt. Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter.