100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen

von: Werner Schell

Schlütersche, 2011

ISBN: 9783842683402 , 168 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 11,99 EUR

Mehr zum Inhalt

100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen


 

8 GESETZESÄNDERUNGEN ZUM SCHUTZ FÜR BESCHWERDEFÜHRENDE ARBEITNEHMER (S. 94-95)

90. Frage: Welche Bedeutung hat das Maßregelverbot nach § 612a BGB?


In 612a BGB heißt es: »Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.« Dieses Maßregelverbot ist zu allgemein formuliert und lässt mit seiner relativ unverbindlichen Schutzklausel so viele Fragen offen, so dass die Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag kaum etwas damit angefangen können. Daher wird seit vielen Jahren gefordert, eine dem § 17 ArbSchG nachgebildete Maßregelverbotsfassung verbindlich zu machen. Nur eine solche Neufassung könnte dazu beitragen, mit einem nachteilsfreien Beschwerdemanagementsystem Pflegemissstände aufklären und beseitigen zu helfen.

91. Frage: Warum ist eine Neufassung des § 612a BGB notwendig?

Die seit Jahren beklagten Pflegemängel werden weder durch das 2008 reformierte SGB XI (mit den neuen Transparenzvereinbarungen und Bewertungssystemen –»Schulnoten« für Pflegeeinrichtungen) und die neuen Länder- Heimgesetze (z. B. mit regelmäßigen unangemeldeten Heimprüfungen) noch durch das WBVG entscheidend vermindert werden können.

Daher müssen die Arbeitnehmer der Pflegeeinrichtungen in die Verbesserung der Pflegesituationen verstärkt eingebunden werden. Beschwerden über organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den Pflegeeinrichtungen müssen dadurch angeregt bzw. ermöglicht werden, indem die Mitteilungen über solche Zustände durch eine gesetzliche Vorschrift für die Arbeitnehmer »nachteilsfrei« gestellt werden (ähnlich dem § 17 ArbSchG).

92. Frage: Wie lautet die Neufassung des § 612a BGB?

Die in den Bundestag gegebene Neufassung des § 612a BGB – Anzeigerecht lautet:103 (1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.