Der Versicherungsschutz des Ship Managers

von: Maximilan Guth, Robert Koch, Manfred Werber, Gerrit Winter

Verlag Versicherungswirtschaft, 2011

ISBN: 9783862980697 , 413 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 59,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Der Versicherungsschutz des Ship Managers


 

B. Rechtsnatur und Rechtsquellen (S. 258-259)

I. Rechtsnatur

1. Deutsche Bedingungen


a. Haftpflichtversicherung Die Ship-Manager-Versicherung schützt den Ship Manager vor der Entstehung von Passiven, die dadurch entstehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Ship Manager auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Folglich handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung, zumindest soweit der Ship Manager die Versicherung im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Schließen jedoch die Auftraggeber, was ganz vereinzelt in den Bereederungsverträgen vereinbart wird, die Ship-Manager-Versicherung entweder selbst oder vertreten durch den Ship Manager im eigenen Namen ab und werden damit Versicherungsnehmer, ist die – ausschließliche – Einordnung als Haftpflichtversicherung fraglich. In diesen Fällen könnte es sich auch um eine Eigenschadenversicherung der Auftraggeber handeln.

Entsprechendes wird im Zusammenhang mit der Directors’ und Officers’ Versicherung (D&OVersicherung) vertreten998. Eine D&O-Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder der geschäftsführenden Organe, der Aufsichtsorgane oder der beratenden Organe eines Unternehmens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden999. Damit handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter. Die D&O-Versicherung umfasst regelmäßig die Haftung gegenüber dem Unternehmen (= sog. Innenhaftung) und gegenüber Dritten (= sog. Außenhaftung) und wird grundsätzlich durch das Unternehmen und nicht durch die Unternehmensleiter abgeschlossen.

Bei der Versicherung der Ansprüche aus der Innenhaftung soll es sich nach einer Ansicht aufgrund der zwischen dem Unternehmen und den Unternehmensleitern bestehenden Vertrags- und Vertrauensbeziehung um eine Eigenschadenversicherung des Unternehmens handeln. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne das die Versicherung als Fremdversicherung abschließende Unternehmen nicht als Dritter i.S.v. § 100 VVG angesehen werden1000. Wie die D&O-Versicherung versichert auch die Ship-Manager-Versicherung u.a. die Innenhaftung des Ship Managers. So wird der Ship Manager auch in Bezug auf eine mögliche Haftung gegenüber seinen Auftraggebern versichert.

Der in den AVB der Haftpflichtversicherungen regelmäßig enthaltene sog. Innenverhältnisausschluss, der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherten ausschließt, kann in einer Ship-Manager-Versicherung nicht wirksam vereinbart werden1001. Folglich könnte nach der zur D&O-Versicherung vertretenen Ansicht in den seltenen Fällen, in denen die Auftraggeber Versicherungsnehmer einer Ship-Manager-Versicherung werden, die Ship- Manager-Versicherung in Bezug auf die Innenhaftung eine Eigenschadenversicherung darstellen. Entgegen der im Zusammenhang mit der D&O-Versicherung vertretenen Ansicht, handelt es sich bei der Ship-Manager-Versicherung jedoch auch in Fällen, in denen die Auftraggeber die Versicherung abschließen, ausschließlich um eine Haftpflichtversicherung und nicht um eine Eigenschadenversicherung.

Die Auftraggeber schließen die Ship-Manager-Versicherung vielmehr ausschließlich als Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. §§ 74 ff. VVG. Damit werden die Auftraggeber zwar Versicherungsnehmer der Ship-Manager- Versicherung, nicht aber zugleich Versicherte. Versicherter ist allein der Ship Manager. Entsprechendes folgt bereits aus der Konzeption der Ship-Manager- Versicherung als Haftpflichtversicherung. Eine Haftpflichtversicherung setzt begrifflich lediglich die Trennung von Geschädigten und dem Träger des versicherten Interesses voraus. Eine solche Trennung ist in der Ship-Manager- Versicherung auch dann möglich, wenn der Auftraggeber die Versicherung abschließt. Geschädigter, mithin Dritter i.S.v. § 100 VVG, ist der Auftraggeber und Träger des versicherten Interesses ausschließlich der Ship Manager.

Daran ändert auch nichts der durch die Ship-Manager-Versicherung zugunsten des vertragschließenden Auftraggebers bewirkte Schutz vor einer Insolvenz des Ship Managers. Dieser Schutz des Auftraggebers ist lediglich ein Reflex des Schutzes des Ship Managers und nicht beabsichtigter Zweck der Ship-Manager-Versicherung. Schließlich ist auch ohne Belang, dass die Auftraggeber in Fällen, in denen diese die Ship-Manager-Versicherung abschließen, die Zahlung der Versicherungsprämie übernehmen1002. Folglich handelt es sich auch in den seltenen Fällen, in denen die Auftraggeber Versicherungsnehmer einer Ship-Manager-Versicherung sind, um keine Eigenschadenversicherung der Auftraggeber, sondern um eine reine Haftpflichtversicherung des Ship Managers.