VVG-Reform und Lebensversicherung. Beweggründe, Zustandekommen und Novationen des Versicherungsvertragsgesetzes 2008. Gesetzestexte VVG und VVG-InfoV

von: Heinz Jürgen Kappenstein

Diplomica Verlag GmbH, 2009

ISBN: 9783836620901 , 153 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 33,00 EUR

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VVG-Reform und Lebensversicherung. Beweggründe, Zustandekommen und Novationen des Versicherungsvertragsgesetzes 2008. Gesetzestexte VVG und VVG-InfoV


 

Kapitel 4.2.4. Umwandlung zum Pfändungsschutz, §§ 167, 168 Abs. 3 VVG

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine solche Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht (vgl. § 167 Satz 1 VVG). Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007. Durch Art. 1 AVPfSG wurde die ZPO um § 851c ZPO ergänzt. Seither dürfen Ansprüche auf vertragliche Altersrenten nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist sowie die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, nicht vereinbart wurde (vgl. § 851c Abs. 1 Nummern 1 bis 4 ZPO). Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seinen Lebensversicherungsvertrag auf eigene Kosten (vgl. § 167 Satz 2 VVG) in einen geschützten Vertrag umwandeln lassen. In diesem Fall ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gem. § 168 Abs. 1 und 2 VVG ausgeschlossen (vgl. § 168 Abs. 3 VVG).