Ökologischer Pflanzenschutz - im naturnahen Garten

von: , Elisabeth Koppensteiner

av Buch, 2020

ISBN: 9783840466069 , 96 Seiten

Format: ePUB

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 8,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Ökologischer Pflanzenschutz - im naturnahen Garten


 

Pflanzenschutzmittel


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Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel können Umwelt und Menschen schädigen.

Pflanzen schützen


Die Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biokonformen Pflanzenschutzmitteln ist auf die Herkunft der eingesetzten Wirkstoffgruppen zurückzuführen. Diese sind bei Letzteren auf naturstofflicher Basis und nicht chemisch-synthetischen Ursprungs. Weitgehende Unterschiede zeigen sich vor allem in der Bedenklichkeit mancher chemisch-synthetischer Mittel. So werden im Naturgarten nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet, die der EU Bioverordnung entsprechen.

Gesetze, Verkauf und Gütesiegel

Neues vom Pflanzenschutzmittelgesetz

Das Herstellen, Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden im Pflanzenschutzmittelgesetz geregelt. Eine EU-Verordnung und EU-Richtlinie aus dem Jahr 2009 hat einige Veränderungen gebracht, die nun sukzessive in nationales Recht umgesetzt wurden. Durch das neue Pflanzenschutzmittelgesetz hat es einige Änderungen bei Pflanzenschutzmitteln und pflanzenstärkenden Mitteln gegeben – aber auch bei jenen, die traditionell als Gartenhausmittel eingesetzt werden.

Pflanzenschutzmittel hinter Verschluss

Was in Deutschland schon viele Jahre praktiziert wird, ist seit Anfang 2014 auch in Österreich Pflicht: Pflanzenschutzmittel dürfen im Handel nur noch hinter verschlossenen Vitrinentüren oder hinter der Verkaufstheke angeboten werden. Durch dieses Selbstbedienungsverbot soll verhindert werden, dass Pflanzenschutzmittel ohne vorherige Beratung verkauft werden. Beratung ist Pflicht! Verkäuferinnen und Verkäufer müssen eine entsprechende Sachkunde im Pflanzenschutz haben. Dadurch soll die sachgemäße Verwendung der Pflanzenschutzmittel bezüglich korrekter Anwendung und Dosierung gewährleistet werden.

Was wirkt gegen wen?

Insektizide – Insekten

Herbizide – Bei- oder Unkräuter

Fungizide – Pilze

Bakterizide – Bakterien

Molluskizide – Schnecken

Akarizide – Milben

Nematizide – Fadenwürmer (Älchen)

Rodentizide – Nagetiere

Foto: Wikimedia

Reizend, gesundheitsschädlich

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Giftig

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Umweltschädlich

Verwirrend für den Hobbygärtner mag erscheinen, dass nun sowohl chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel als auch biokonforme nebeneinander unter Verschluss stehen. Relevant für das Selbstbedienungsverbot ist aber nur die Registrierung als Pflanzenschutzmittel und nicht die mögliche Gefährlichkeit des Mittels.

Mittel für den Hausgarten

Pflanzenschutzmittel dürfen im Garten von Hobbygärtnerinnen und -gärtnern (also ohne Sachkundeausweis) nur dann angewendet werden, wenn sie speziell für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind (ein entsprechender Vermerk steht jeweils auf der Verpackung). Diese Regelung für den Haus- und Kleingartenbereich hat den großen Vorteil, dass nun giftige und sehr giftige sowie ätzende Mittel aus den Hausgärten verbannt wurden, da sie nicht mehr für diesen Bereich zugelassen werden dürfen.

Für Haus- und Kleingärten dürfen ferner nur noch Kleinpackungen angeboten werden (ausreichend für maximal 500 Quadratmeter).

Aber Vorsicht, das soll kein Freibrief für alle im Hausgarten zugelassenen Mittel sein! Denn nach wie vor dürfen gesundheitsschädliche oder reizende Mittel verkauft werden, wenn sie spezielle Dosiereinrichtungen haben, die verhindern, dass man direkt mit dem Mittel in Berührung kommen kann. Dies schützt jedoch nur die Anwender und keinesfalls die Umwelt, die beim Ausbringen der Mittel gefährdet werden kann.

Eine weitere wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, dass einige Pflanzenschutzmittel, die eine schädigende Wirkung auf Wasserorganismen haben, nicht auf versiegelten Flächen angewendet werden dürfen. Das heißt, dass auf Wegen, Wegrändern, Garagenzufahrten und Stellplätzen diese Pflanzenschutzmittel verboten sind. Das ist besonders bei Herbiziden relevant, da die Unkrautvernichtungsmittel aus Unwissenheit vor dem Gesetz häufig besonders in diesen Bereichen angewendet werden. Aber bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Die Bußgelder können beachtlich hoch ausfallen. Zu Recht, denn Unkrautvernichtungsmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat können langfristig erheblichen Schaden in Gewässern verursachen. Auf versiegelten Wegen gelangt das Mittel mit dem Regen in die Kanalisation und schlussendlich in den Vorfluter.

Foto: GARTENLeben

Manche Pflanzenstärkungsmittel sind auf spezielle Gartenpflanzen abgestimmt.

Pflanzenstärkende Mittel

Pflanzenstärkungs- und Pflanzenhilfsmittel, die die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen unterstützen und stärken, dürfen nach wie vor frei verkäuflich in offenen Regalen stehen. Das sind die im Naturgarten so wichtigen vorbeugenden Mittel, wie z. B. Extrakte von Ackerschachtelhalm, Brennnessel oder Algen. Da nur auf registrierten Pflanzenschutzmitteln eine konkrete Wirkung gegen Schädlinge oder Krankheiten formuliert werden darf, kann auf den Verpackungen von Pflanzenstärkungs- und Pflanzenhilfsmitteln nicht die vorbeugende Wirkung gegen Krankheiten und Schädlinge angegeben werden.

Mittel aus Grundstoffen

Sobald ein Wirkstoff als Pflanzenschutzmittel zugelassen wird, dürfen daraus keine Mittel mehr selbst hergestellt werden. Das ist z. B. mit der Schmierseife geschehen. Schmierseife besteht aus Kaliseife und im Handel sind einige Pflanzenschutzmittel registriert, die diesen Wirkstoff enthalten. Ein seit Großmutters Zeiten bewährtes Hausmittel darf somit nicht mehr selbst hergestellt, sondern nur noch gekauft werden.

Um einige traditionelle selbst hergestellte Gartenhausmittel vor dem Aussterben zu retten, wurden diese gesetzlich in der EU-Grundstoffliste geregelt. Dabei handelt es sich um Wirkstoffe, die schon eine lange Tradition als Gartenhausmittel haben und eigentlich aus dem Lebensmittelbereich stammen. Sie haben eine gute Wirksamkeit gegen diverse Krankheiten und Schädlinge. Und, was für den Naturgärtner besonders wichtig ist: Aus allen Grundstoffen dürfen selbst Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen oder Krankheiten hergestellt werden.

Das „Natur im Garten“ Gütesiegel.

Copyright: Natur im Garten

Manche von ihnen kommen entsprechend niedriger dosiert als Pflanzenstärkungs- oder als Pflanzenhilfsmittel auf den Markt und können so auch in einer fertigen Anwendung gekauft werden, wie z. B. der Ackerschachtelhalm. Weitere Grundstoffe sind z. B. Essig, Weidenrinde, Zucker, Backpulver und Löschkalk und Molke.

„Natur im Garten“ Gütesiegel

Ein guter Anhaltspunkt für die Auswahl biologischer Pflanzenschutzmittel ist die EU-Bioverordnung. Alle hier gelisteten Mittel dürfen in der biologischen Landwirtschaft verwendet werden. Es ergab sich jedoch auch der Bedarf, für Garteninteressierte eine fundierte Entscheidungshilfe beim Kauf von Produkten für den Gartenbereich zu geben.

„Natur im Garten“, eine vom Land Niederösterreich getragene Initiative, die die Ökologisierung von Gärten und Grünräumen in Niederösterreich und jetzt weit über die Landesgrenzen hinaus vorantreibt, hat hierfür ein spezielles Gütesiegel für den Gartenbereich geschaffen. Dieses war notwendig, da in der Biolandwirtschaft einige sinnvolle ökologische Mittel für den Garten und Grünraumbereich nicht zugelassen sind, da sie in der Landwirtschaft nicht relevant sind. Auch können mit dem „Natur im Garten“ Gütesiegel auch Präparate ausgezeichnet werden, die zwar nicht für den biologischen Landbau zugelassen sind, die aber ausschließlich natürliche, naturidentische oder traditionell verwendete ungiftige Substanzen enthalten. So finden sich unter dem Gütesiegel von „Natur im Garten“ auch alle für den Naturgarten wichtigen Grundstoffe. Darüber hinaus spricht sich „Natur im Garten“ aus ökologischen Gründen klar gegen Torfverwendung aus (Torf ist im Bioanbau erlaubt) und auch gegen chemisch-synthetische Düngemittel.

Somit hält sich das „Natur im Garten“ Gütesiegel zu 100 Prozent an die Kriterien von „Natur im Garten“ und an die Richtlinien der EU-Bioverordnung 834/2007 beziehungsweise...