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1
Vorwort
8
Inhaltsübersicht
10
Inhaltsverzeichnis
12
Abkürzungsverzeichnis
24
Einführung
30
1. Teil: Gesellschaft und Gesamthand vor ihrer Begegnung
42
1. Kapitel. Inhaltliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: Verselbständigungsmerkmale in historischen Gesellschaftsformen
44
§ 1. Die Grundlagen des römischen Rechts
46
I. Die altrömische societas ercto non cito
47
II. Personenzusammenschlüsse der klassischen römischen Rechtswissenschaft
49
1) Communio und societas
49
a) Die communio
49
b) Die societas
50
aa) Das individualistische Konzept der societas
50
bb) Ansätze einer Verselbständigung der societas?
54
2) Die Korporation
59
a) Die tatbestandlichen Gründungsvoraussetzungen der Korporationen
60
b) Die rechtliche Ausstattung der Korporationen
61
c) Die Korporation als juristische Person oder als Gesamthand?
62
§ 2. Kontinentaleuropäische Impulse bis zum Ende des 18. Jahrhunderts
63
I. Das Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse
64
1) Mittelalterliche Quellen
64
a) Quellen zur italienischen commenda
64
b) Der fehlende direkte Zugriff der Privatgläubiger auf das Gesellschaftsvermögen bei Paulus de Castro (Anfang 15. Jahrhundert)
66
2) Neuzeitliche Quellen
69
a) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im italienischen Handelsrecht
69
aa) Das genuesische Gesellschaftsrecht (16. Jahrhundert)
69
bb) Italienische Autoren
69
b) Impulse iberischer Autoren aus dem 17. Jahrhundert
71
aa) Francisco Salgado de Somoza
71
bb) Juan Pedro Fontanella
71
c) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im französischen Ancien droit
73
aa) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Rechtsprechung der Parlamentshöfe
73
bb) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der französischen Literatur bis zum Ende des 18. Jahrhunderts
77
cc) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Gesellschaftsvertragspraxis
79
II. Gesellschafter und Gesellschaft als separate Aufrechnungsadressaten
80
1) Gelehrte Quellen des Mittelalters zur Aufrechnung gegenüber Studentenbursen
80
a) Jacobus de Ravanis’ Aufrechnungsverbot durch Zweckwidmung bestimmter Vermögensgüter
80
b) Baldus de Ubaldis’ Identifizierung separater Aufrechnungsadressaten
82
2) Neuzeitliche Entwicklungen zur Aufrechnung gegenüber Handelsgesellschaften
84
§ 3. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht bis zum Ende des Usus modernus
86
I. Rechtliche Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des Mittelalters?
86
II. Die Verselbständigung der Gesellschaft als weithin ignorierte Idee in frühneuzeitlichen Quellen
90
1) Das Schweigen statutarischer Quellen
90
2) Das Schweigen in Deutschland tätiger Autoren
94
3) Gesellschaften mit Merkmalen einer faktischen Verselbständigung?
97
III. Ansätze einer Verselbständigung der Gesellschaft in deutschen Quellen
98
1) Literaturstimmen zum Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse
99
a) Johann Michael Beuther (ca. 1600)
99
b) Die bevorzugte Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen als Diskussionsthema im Usus modernus
102
aa) Autoren des 17. Jahrhunderts
102
bb) Autoren bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts
104
2) Naturrechtliche Ansätze der Personifizierung der Gesellschaft
106
a) Entstehung und Entwicklung der naturrechtlichen Lehre der persona moralis
106
aa) Entia moralia und personae morales compositae bei Pufendorf
106
bb) Societas und persona moralis bei Wolff und Nettelbladt
108
b) Der Begriff der juristischen Person weniger ein Produkt der naturrechtlichen persona moralis als der gemeinrechtlichen universitas?
110
IV. Rezeption der Verselbständigungsansätze in der Gesetzgebung
113
1) Die Hamburger Fallitenordnung (1753)
113
2) Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756)
114
3) Die preußischen Kodifikationen
116
a) Das PrALR (1794)
116
aa) Ansätze einer Personifizierung in den Gesetzesmaterialien
116
bb) Gesellschaften zum Zwecke des Gemeinwohls, insbesondere Erlaubte Privatgesellschaften
117
cc) „Besondere“ Gesellschaften und Handelsgesellschaften
119
dd) Haltung der frühen preußischen Literatur zum PrALG
121
b) Die Allgemeine Gerichts-Ordnung (1793/95)
122
aa) Die Handelsgesellschaft als parteifähiges Subjekt?
122
bb) Das Separationsrecht der Gesellschaftsgläubiger
124
4) Die französischen Kodifikationen und ihre Nachbildungen
125
a) Der Code civil
125
b) Der Code de commerce
127
c) Das Badische Landrecht
128
5) Die österreichischen Kodifikationen bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (1811)
129
a) Der Codex Theresianus (1766)
129
b) Das Westgalizische Gesetzbuch (1797)
130
c) Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (1811)
132
§ 4. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des 19. Jahrhunderts
134
I. Gesellschaftsrechtliche Verselbständigungsmerkmale bis Einführung des ADHGB
134
1) Die Anerkennung von Gläubigerprivilegien als Grundlage einer Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens
135
2) Die Diskussion über die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft
137
a) Die Wegbereiter der Handelsgesellschaft als juristische Person
137
aa) Frühe Stimmen zugunsten einer Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften
137
bb) Gelpckes Plädoyer für die Handelsgesellschaft als juristische Person (1852)
139
cc) Die Anerkennung der Persönlichkeit französischer Handelsgesellschaften
141
b) Rezeption der Idee der eigenen Persönlichkeit von Handelsgesellschaften in der deutschen Literatur
145
aa) Die Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
145
bb) Die Diskussion unter dem Eindruck Gelpckes Plädoyer
147
cc) Bluntschlis Idee der Vermögensverschiedenheit als Kompromisslösung?
150
3) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in der Rechtsprechung
151
4) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in Entwürfen und Gesetzen
155
a) Frühere Entwürfe
155
aa) Der Entwurf eines württembergischen HGB (1839)
155
bb) Der Frankfurter Entwurf eines Handelsgesetzbuchs (1849)
156
b) Die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft in der preußischen Konkursordnung von 1855
157
II. Die verselbständigte OHG im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch
159
1) Die OHG als juristische Person im preußischen Entwurf von 1857
159
2) Die OHG in den Beratungen zum ADHGB
162
a) Die Ablehnung der eigenen Rechts- und Parteifähigkeit der OHG
162
b) Die Anerkennung des Gesellschaftsvermögens als separate Haftungsmasse
166
c) Einführung der Anwachsungslösung bei Ausscheiden von Gesellschaftern?
168
d) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und seine Ratifikation in Preußen
170
3) Das Handelsgesellschaftsrecht des ADHGB in Literatur und Rechtsprechung
174
a) Die Frage der Subjektivierung der OHG
174
aa) Die Diskussion im Schrifttum
174
bb) Die Entwicklung in der Rechtsprechung
177
b) Die Frage des Vermögens der OHG
185
III. Merkmale der Verselbständigung „herkömmlicher“ Gesellschaften
187
1) „Herkömmliche“ Gesellschaften und besondere parteifähige Vereinigungen
187
2) Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung
188
a) Die französische société civile als Vorbild?
188
b) Die Entwicklung bei deutschen Autoren und Gerichten
192
3) Die bürgerlichrechtliche Gesellschaft in den neuen Kodifikationen und Entwürfen
196
a) Die BGB-Entwürfe und Kodifikationen der Länder
196
aa) Der Hessische Entwurf (1842–1853)
196
bb) Der Bayerische Entwurf (1861–1864)
198
cc) Das sächsische BGB von 1865
199
b) Der Dresdner Entwurf von 1866
200
aa) Einsetzung und Vorgehensweise der Dresdner Kommission
200
bb) Die „Gemeine Gesellschaft“ (Art. 769 ff. DrsdE)
201
cc) Die Collectivgesellschaften
203
2. Kapitel. Begriffliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: alte Figuren der gesamten Hand
208
§ 1. Anfänge des Begriffs der gesamten Hand
209
I. Abwesenheit von Quellen zur gesamten Hand aus der Antike und dem frühen Mittelalter
209
II. Frühe Quellen
210
III. Die Bedeutungsvielfalt der Bezeichnung „gesamte Hand“ in alten Quellen
212
§ 2. Die sächsische Belehnung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1850)
213
I. Die „gesamte Hand“ des Lehnrechtsbuchs des Sachsenspiegels
213
1) Verwendung des Begriffs „mit gesamter Hand“
214
2) Die rechtliche Regelung der Belehnung mit gesamter Hand im Lehnrechtsbuch
217
II. Verbreitung und Weiterentwicklung des Begriffs der gesamten Hand im mittelalterlichen Lehnrecht
218
III. Die neuzeitliche Entwicklung der gesamten Hand im Lehnrecht
221
1) Das sächsische Lehnrecht im 16. und 17. Jahrhundert
221
a) Bedeutung und Verbreitung der sächsischen gesamten Hand
221
b) Die sächsische gesamte Hand als Instrument der Lehnnachfolge
223
2) Die lehnrechtliche gesamte Hand im 18. und 19. Jahrhundert
226
3) Das Ende des Lehnrechts als positives Recht
229
§ 3. Die schuldrechtliche Verpflichtung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1500)
231
I. Gebrauch des Begriffs im Mittelalter
231
1) Die schuldrechtliche gesamte Hand in den Quellen
231
2) Dogmatische Einordnung der schuldrechtlichen gesamten Hand
233
3) Ursprung und Verbreitung der schuldrechtlichen gesamten Hand
235
II. Das Ende des Begriffs in der Neuzeit
237
§ 4. Die gesamte Hand als eherechtliche Bezeichnung
239
I. Die gesamte Hand des fränkischen Eherechts (bis etwa 1500)
239
1) Die gesamte Hand im Bamberger Stadtrecht des 14. Jahrhunderts
240
a) Die betreffenden Vorschriften des Bamberger Stadtrechts
240
b) Bedeutung der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts
242
2) Die eherechtliche gesamte Hand in anderen Rechtstexten und in der weiteren Entwicklung
248
II. Eheliches Grundstückseigentum in gesamter Hand nach österreichischem Recht (bis 18. Jahrhundert)
252
1) Die österreichische gesamte Hand als Instrument der Ehegattenversorgung
252
2) Entwicklung und Niedergang der österreichischen gesamten Hand
256
Zusammenfassung des 1. Teils
257
2. Teil: Die Gestaltung der modernen Gesamthandtheorieund ihre Rolle im deutschen Gesellschaftsrecht bis 1900
266
1. Kapitel. Frühere Impulsgeber der modernen Gesamthandtheorie
268
§ 1. Die Lehre des dominium plurium in solidum oder Gesamteigentums
269
I. Entstehung und Verbreitung der Figur des dominium plurium in solidum bzw. des Gesamteigentums (1681 bis 1811)
269
1) Das eheliche Güterrecht als Nährboden des alternativen Verbandskonzepts des Justus Veracius
270
2) Herausbildung der Theorie des Gesamteigentums im 18. Jahrhundert
274
II. Diskussion und Niedergang der Figur des Gesamteigentums im 19. Jahrhundert
279
1) Die Kritik des Gesamteigentums Anfang des 19. Jahrhunderts
279
2) Das Gesamteigentum im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
280
3) Niedergang des Gesamteigentums im Einfluss der Genossenschaftstheorie
282
III. Die heutige Stellung der Figur des Gesamteigentums
284
§ 2. Die deutschrechtliche Genossenschaftslehre
286
I. Die Genossenschaftslehre Beselers
286
1) Ansätze der Genossenschaftslehre in Beselers Schrift zu den Erbverträgen (1835)
286
2) Beselers ausgereifte Genossenschaftslehre
289
a) Universitas, Stiftung, Corporation und Genossenschaft als juristische Personen
289
b) Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit
291
II. Die Genossenschaftslehre Gierkes
293
1) Gierkes „Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft“ (1868)
293
2) Gierkes „Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs“ (1873) und „Staats- und Korporationslehre“ (1881)
295
3) Gierkes „Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung“ (1887)
297
III. Das Vermächtnis der Genossenschaftslehre
298
1) Das Schicksal des germanistischen Genossenschaftsbegriffs
298
2) Wirkung der Genossenschaftslehre auf die Gesamthandlehre
299
2. Kapitel. Entstehung des modernen Gesamthandbegriffs in der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts
302
§ 1. Die Gesamthand als Begriff der rechtsgeschichtlichen Literatur
302
I. Die „gesamte Hand“ als Quellenzitat
302
1) Das Quellenstudium älterer Autoren
302
2) Die Untersuchung Zoepfls der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts (1839)
303
3) Homeyers Untersuchung der lehnrechtlichen gesamten Hand des Sachsenspiegels (1842)
305
II. Die Gesamthand als quellenunabhängiger Sammelbegriff der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft
307
1) Die Gesamthand des alten fränkischen Ehegüterrechts
307
a) Die Ausgestaltung zum Begriff der alten fränkischen Güterrechtsfigur durch Euler (ab 1841)
307
aa) Eulers Studie zum „Güter- und Erbrechte der Ehegatten“
307
bb) Eulers nachfolgende Schriften
309
b) Die Rezeption von Eulers Begriffsbildung in der Literatur
310
2) Die historische schuldrechtliche gesamte Hand
312
a) Die Untersuchung der schuldrechtlichen gesamten Hand durch Stobbe (1855)
312
b) Die Rezeption Stobbes Begriffsbildung in der Literatur
314
§ 2. Einführung der Gesamthand als allgemeine Theorie des geltenden Rechts (ab 1863)
315
I. Kuntze und Stobbe als Begründer eines modernen Gesamthandbegriffs
315
1) Der Diskussionsstand im Gesellschaftsrecht Mitte des 19. Jahrhunderts
315
2) Der Beitrag Kuntzes zu den Handelsgesellschaften (1863)
317
a) Bedeutung und Vorgehensweise im Beitrag
317
b) Kuntzes Thesen zur allgemeinen Rechtsnatur der gesamten Hand
318
c) Die gesamte Hand Kuntzes zur Deutung der Besonderheiten der Handelsgesellschaften
321
3) Der Beitrag Stobbes zur allgemeinen rechtshistorischen Gesamthand (1864)
322
a) Bedeutung und Vorgehensweise Stobbes Beitrags
322
b) Stobbes Feststellungen zu den allgemeinen Merkmalen der Gesamthand
323
c) Stobbes Anwendung der Gesamthandgrundsätze auf verschiedene Personenzusammenschlüsse
325
aa) Gesamthand und Ehegemeinschaft
325
bb) Gesamthand und Gesamtbelehnung
327
cc) Gesamthand und Erbengemeinschaft
328
dd) Gesamthand und andere Rechtsfiguren
329
II. Meilensteine der modernen Gesamthandtheorie in der Literatur
330
1) Das Wohlwollen Beselers (1866)
330
2) Gierkes Gesamthandbegriff im zweiten Band des „Genossenschaftsrechts“ (1873)
333
3) Heuslers Gesamthandtheorie in seinem Institutionenlehrbuch (1885/86)
336
4) Gierkes Gesamthand in seiner „Genossenschaftstheorie“ (1887)
338
a) Gierkes allgemeine Grundsätze der Gesamthand
338
b) Gierkes Gesamthand des ehelichen Güterrechts
339
c) Gierkes Gesamthand der Handelsgesellschaft
340
aa) Subjektives und objektives Element der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand
341
bb) Anwendung der Gesamthandtheorie auf die Handelsgesellschaft im Rechtsverkehr
342
III. Rezeption der Theorie der Gesamthand vor Inkrafttreten des BGB
345
1) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und die Gesamthandtheorie
345
2) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Rechtsprechung
347
3) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Literatur
349
4) Ergebnis
357
3. Kapitel. Gesamthand und Personengesellschaft in der Kodifikation des deutschen Privatrechts
360
§ 1. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des BGB
361
I. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand in den Vorarbeiten
361
1) Die Vorlagen zum bürgerlichen Gesellschaftsrecht
361
2) Die Vorlagen zum Sachenrecht
362
II. Merkmale gesellschaftsrechtlicher Verselbständigung im Ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs
365
1) Die Bestimmungen zum Miteigentum und zur Gemeinschaft
365
2) Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen
366
a) Die „herkömmliche“ BGB-Gesellschaft
366
b) Die Erwerbsgesellschaft
369
III. Die Gesellschaft im Zweiten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs
370
1) Die Kritik am Ersten Entwurf
370
a) Die Kritik Gierkes
370
b) Die Kritik Boyens’
374
2) Die inhaltlichen Veränderungen des Zweiten Entwurfs
376
a) Die Einführung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand als neues Prinzip
377
aa) Die Gesamthand der BGB-Gesellschaft
377
bb) Die Gesamthand des nicht rechtsfähigen Vereins
378
cc) Die Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in den Bestimmungen zur Gemeinschaft und zum Miteigentum
379
b) Dogmatik der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand im Zweiten Entwurf
381
aa) Gebundenes Quoteneigentum oder eigenes Sondervermögen?
381
bb) Die BGB-Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt?
385
IV. Die inhaltlichen Veränderungen bis zum Inkrafttreten des BGB
389
1) Verfügungs- und Teilungsverbot in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen
390
2) Die Streichung der Vorschrift über die Eintragungsfähigkeit von Erwerbsgesellschaften
392
§ 2. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des HGB
393
I. Die Ausarbeitung des Entwurfs des Reichsjustizamts von 1895 (HGB-E1)
393
1) Das Gutachten Jakob Friedrich Behrends
393
2) Der Entwurf von 1895
395
a) Rechtsfähigkeit der OHG
395
b) Gesellschaftsvermögen der OHG
397
c) Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft
398
II. Fertigstellung und Inkrafttreten des HGB
400
§ 3. Reaktionen auf den Gesamthandbegriff der Gesetzesmaterialien
402
I. Gierkes Reaktion auf die „kodifizierte“ gesellschaftsrechtliche Gesamthand
402
II. Der Platz des Gesamthandbegriffs in der deutschen Rechtswissenschaft
403
1) Der Gesamthandbegriff in der Literatur
403
a) Die Anerkennung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand
403
b) Die rechtshistorische Legitimität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in der Literatur
405
2) Die Anerkennung des Gesamthandbegriffs in der Rechtsprechung
409
3) Ergebnisse
411
Zusammenfassung des 2. Teils
412
Ergebnisse der Untersuchung
420
§ 1. Kein terminologischer Zusammenhang zwischen alten Figuren der gesamten Hand und dem modernen Personengesellschaftsrecht
420
§ 2 Verbindungslinien zwischen dem modernen Personengesellschaftsrecht und alten Figuren der gesamten Hand
421
I. Allgemeine Betrachtungen
421
II. Der inhaltliche Vergleich mit alten Figuren der gesamten Hand
422
1) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ als Bezeichnung einer solidarischen Verpflichtung
422
2) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Eherechts
422
3) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Lehnrechts
425
III. Konstruktive Einflüsse alter Gesamthandfiguren auf die Gesamthand des modernen Gesellschaftsrechts?
426
1) Das Gesellschaftsvermögen
426
a) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Aufrechnungsadressaten
426
b) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Haftungsmassen
427
c) Die Anwachsung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
428
d) Das dinglich wirkende Verfügungsverbot über „Anteile“ an den Gesellschaftsgegenständen
430
2) Die Subjektivität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand
432
§ 3. Die gesellschaftsrechtliche „Gesamthand“ ist die historisierende Fassade einer in verschiedenen Epochen zusammengetragenen Konstruktion
436
Quellen- und Veröffentlichungsverzeichnis
438
Quellen, Rechtsnormen, Materialien u. s. w
438
Veröffentlichungen
445
Personenverzeichnis
500
Sachverzeichnis
502
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