Gesamthand und Gesellschaft - Geschichte einer Begegnung

Gesamthand und Gesellschaft - Geschichte einer Begegnung

von: Francis Limbach

Mohr Siebeck , 2016

ISBN: 9783161541773 , 512 Seiten

Format: PDF

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Preis: 129,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Gesamthand und Gesellschaft - Geschichte einer Begegnung


 

Cover

1

Vorwort

8

Inhaltsübersicht

10

Inhaltsverzeichnis

12

Abkürzungsverzeichnis

24

Einführung

30

1. Teil: Gesellschaft und Gesamthand vor ihrer Begegnung

42

1. Kapitel. Inhaltliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: Verselbständigungsmerkmale in historischen Gesellschaftsformen

44

§ 1. Die Grundlagen des römischen Rechts

46

I. Die altrömische societas ercto non cito

47

II. Personenzusammenschlüsse der klassischen römischen Rechtswissenschaft

49

1) Communio und societas

49

a) Die communio

49

b) Die societas

50

aa) Das individualistische Konzept der societas

50

bb) Ansätze einer Verselbständigung der societas?

54

2) Die Korporation

59

a) Die tatbestandlichen Gründungsvoraussetzungen der Korporationen

60

b) Die rechtliche Ausstattung der Korporationen

61

c) Die Korporation als juristische Person oder als Gesamthand?

62

§ 2. Kontinentaleuropäische Impulse bis zum Ende des 18. Jahrhunderts

63

I. Das Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse

64

1) Mittelalterliche Quellen

64

a) Quellen zur italienischen commenda

64

b) Der fehlende direkte Zugriff der Privatgläubiger auf das Gesellschaftsvermögen bei Paulus de Castro (Anfang 15. Jahrhundert)

66

2) Neuzeitliche Quellen

69

a) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im italienischen Handelsrecht

69

aa) Das genuesische Gesellschaftsrecht (16. Jahrhundert)

69

bb) Italienische Autoren

69

b) Impulse iberischer Autoren aus dem 17. Jahrhundert

71

aa) Francisco Salgado de Somoza

71

bb) Juan Pedro Fontanella

71

c) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im französischen Ancien droit

73

aa) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Rechtsprechung der Parlamentshöfe

73

bb) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der französischen Literatur bis zum Ende des 18. Jahrhunderts

77

cc) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Gesellschaftsvertragspraxis

79

II. Gesellschafter und Gesellschaft als separate Aufrechnungsadressaten

80

1) Gelehrte Quellen des Mittelalters zur Aufrechnung gegenüber Studentenbursen

80

a) Jacobus de Ravanis’ Aufrechnungsverbot durch Zweckwidmung bestimmter Vermögensgüter

80

b) Baldus de Ubaldis’ Identifizierung separater Aufrechnungsadressaten

82

2) Neuzeitliche Entwicklungen zur Aufrechnung gegenüber Handelsgesellschaften

84

§ 3. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht bis zum Ende des Usus modernus

86

I. Rechtliche Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des Mittelalters?

86

II. Die Verselbständigung der Gesellschaft als weithin ignorierte Idee in frühneuzeitlichen Quellen

90

1) Das Schweigen statutarischer Quellen

90

2) Das Schweigen in Deutschland tätiger Autoren

94

3) Gesellschaften mit Merkmalen einer faktischen Verselbständigung?

97

III. Ansätze einer Verselbständigung der Gesellschaft in deutschen Quellen

98

1) Literaturstimmen zum Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse

99

a) Johann Michael Beuther (ca. 1600)

99

b) Die bevorzugte Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen als Diskussionsthema im Usus modernus

102

aa) Autoren des 17. Jahrhunderts

102

bb) Autoren bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts

104

2) Naturrechtliche Ansätze der Personifizierung der Gesellschaft

106

a) Entstehung und Entwicklung der naturrechtlichen Lehre der persona moralis

106

aa) Entia moralia und personae morales compositae bei Pufendorf

106

bb) Societas und persona moralis bei Wolff und Nettelbladt

108

b) Der Begriff der juristischen Person weniger ein Produkt der naturrechtlichen persona moralis als der gemeinrechtlichen universitas?

110

IV. Rezeption der Verselbständigungsansätze in der Gesetzgebung

113

1) Die Hamburger Fallitenordnung (1753)

113

2) Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756)

114

3) Die preußischen Kodifikationen

116

a) Das PrALR (1794)

116

aa) Ansätze einer Personifizierung in den Gesetzesmaterialien

116

bb) Gesellschaften zum Zwecke des Gemeinwohls, insbesondere Erlaubte Privatgesellschaften

117

cc) „Besondere“ Gesellschaften und Handelsgesellschaften

119

dd) Haltung der frühen preußischen Literatur zum PrALG

121

b) Die Allgemeine Gerichts-Ordnung (1793/95)

122

aa) Die Handelsgesellschaft als parteifähiges Subjekt?

122

bb) Das Separationsrecht der Gesellschaftsgläubiger

124

4) Die französischen Kodifikationen und ihre Nachbildungen

125

a) Der Code civil

125

b) Der Code de commerce

127

c) Das Badische Landrecht

128

5) Die österreichischen Kodifikationen bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (1811)

129

a) Der Codex Theresianus (1766)

129

b) Das Westgalizische Gesetzbuch (1797)

130

c) Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (1811)

132

§ 4. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des 19. Jahrhunderts

134

I. Gesellschaftsrechtliche Verselbständigungsmerkmale bis Einführung des ADHGB

134

1) Die Anerkennung von Gläubigerprivilegien als Grundlage einer Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens

135

2) Die Diskussion über die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft

137

a) Die Wegbereiter der Handelsgesellschaft als juristische Person

137

aa) Frühe Stimmen zugunsten einer Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften

137

bb) Gelpckes Plädoyer für die Handelsgesellschaft als juristische Person (1852)

139

cc) Die Anerkennung der Persönlichkeit französischer Handelsgesellschaften

141

b) Rezeption der Idee der eigenen Persönlichkeit von Handelsgesellschaften in der deutschen Literatur

145

aa) Die Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

145

bb) Die Diskussion unter dem Eindruck Gelpckes Plädoyer

147

cc) Bluntschlis Idee der Vermögensverschiedenheit als Kompromisslösung?

150

3) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in der Rechtsprechung

151

4) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in Entwürfen und Gesetzen

155

a) Frühere Entwürfe

155

aa) Der Entwurf eines württembergischen HGB (1839)

155

bb) Der Frankfurter Entwurf eines Handelsgesetzbuchs (1849)

156

b) Die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft in der preußischen Konkursordnung von 1855

157

II. Die verselbständigte OHG im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch

159

1) Die OHG als juristische Person im preußischen Entwurf von 1857

159

2) Die OHG in den Beratungen zum ADHGB

162

a) Die Ablehnung der eigenen Rechts- und Parteifähigkeit der OHG

162

b) Die Anerkennung des Gesellschaftsvermögens als separate Haftungsmasse

166

c) Einführung der Anwachsungslösung bei Ausscheiden von Gesellschaftern?

168

d) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und seine Ratifikation in Preußen

170

3) Das Handelsgesellschaftsrecht des ADHGB in Literatur und Rechtsprechung

174

a) Die Frage der Subjektivierung der OHG

174

aa) Die Diskussion im Schrifttum

174

bb) Die Entwicklung in der Rechtsprechung

177

b) Die Frage des Vermögens der OHG

185

III. Merkmale der Verselbständigung „herkömmlicher“ Gesellschaften

187

1) „Herkömmliche“ Gesellschaften und besondere parteifähige Vereinigungen

187

2) Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung

188

a) Die französische société civile als Vorbild?

188

b) Die Entwicklung bei deutschen Autoren und Gerichten

192

3) Die bürgerlichrechtliche Gesellschaft in den neuen Kodifikationen und Entwürfen

196

a) Die BGB-Entwürfe und Kodifikationen der Länder

196

aa) Der Hessische Entwurf (1842–1853)

196

bb) Der Bayerische Entwurf (1861–1864)

198

cc) Das sächsische BGB von 1865

199

b) Der Dresdner Entwurf von 1866

200

aa) Einsetzung und Vorgehensweise der Dresdner Kommission

200

bb) Die „Gemeine Gesellschaft“ (Art. 769 ff. DrsdE)

201

cc) Die Collectivgesellschaften

203

2. Kapitel. Begriffliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: alte Figuren der gesamten Hand

208

§ 1. Anfänge des Begriffs der gesamten Hand

209

I. Abwesenheit von Quellen zur gesamten Hand aus der Antike und dem frühen Mittelalter

209

II. Frühe Quellen

210

III. Die Bedeutungsvielfalt der Bezeichnung „gesamte Hand“ in alten Quellen

212

§ 2. Die sächsische Belehnung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1850)

213

I. Die „gesamte Hand“ des Lehnrechtsbuchs des Sachsenspiegels

213

1) Verwendung des Begriffs „mit gesamter Hand“

214

2) Die rechtliche Regelung der Belehnung mit gesamter Hand im Lehnrechtsbuch

217

II. Verbreitung und Weiterentwicklung des Begriffs der gesamten Hand im mittelalterlichen Lehnrecht

218

III. Die neuzeitliche Entwicklung der gesamten Hand im Lehnrecht

221

1) Das sächsische Lehnrecht im 16. und 17. Jahrhundert

221

a) Bedeutung und Verbreitung der sächsischen gesamten Hand

221

b) Die sächsische gesamte Hand als Instrument der Lehnnachfolge

223

2) Die lehnrechtliche gesamte Hand im 18. und 19. Jahrhundert

226

3) Das Ende des Lehnrechts als positives Recht

229

§ 3. Die schuldrechtliche Verpflichtung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1500)

231

I. Gebrauch des Begriffs im Mittelalter

231

1) Die schuldrechtliche gesamte Hand in den Quellen

231

2) Dogmatische Einordnung der schuldrechtlichen gesamten Hand

233

3) Ursprung und Verbreitung der schuldrechtlichen gesamten Hand

235

II. Das Ende des Begriffs in der Neuzeit

237

§ 4. Die gesamte Hand als eherechtliche Bezeichnung

239

I. Die gesamte Hand des fränkischen Eherechts (bis etwa 1500)

239

1) Die gesamte Hand im Bamberger Stadtrecht des 14. Jahrhunderts

240

a) Die betreffenden Vorschriften des Bamberger Stadtrechts

240

b) Bedeutung der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts

242

2) Die eherechtliche gesamte Hand in anderen Rechtstexten und in der weiteren Entwicklung

248

II. Eheliches Grundstückseigentum in gesamter Hand nach österreichischem Recht (bis 18. Jahrhundert)

252

1) Die österreichische gesamte Hand als Instrument der Ehegattenversorgung

252

2) Entwicklung und Niedergang der österreichischen gesamten Hand

256

Zusammenfassung des 1. Teils

257

2. Teil: Die Gestaltung der modernen Gesamthandtheorieund ihre Rolle im deutschen Gesellschaftsrecht bis 1900

266

1. Kapitel. Frühere Impulsgeber der modernen Gesamthandtheorie

268

§ 1. Die Lehre des dominium plurium in solidum oder Gesamteigentums

269

I. Entstehung und Verbreitung der Figur des dominium plurium in solidum bzw. des Gesamteigentums (1681 bis 1811)

269

1) Das eheliche Güterrecht als Nährboden des alternativen Verbandskonzepts des Justus Veracius

270

2) Herausbildung der Theorie des Gesamteigentums im 18. Jahrhundert

274

II. Diskussion und Niedergang der Figur des Gesamteigentums im 19. Jahrhundert

279

1) Die Kritik des Gesamteigentums Anfang des 19. Jahrhunderts

279

2) Das Gesamteigentum im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

280

3) Niedergang des Gesamteigentums im Einfluss der Genossenschaftstheorie

282

III. Die heutige Stellung der Figur des Gesamteigentums

284

§ 2. Die deutschrechtliche Genossenschaftslehre

286

I. Die Genossenschaftslehre Beselers

286

1) Ansätze der Genossenschaftslehre in Beselers Schrift zu den Erbverträgen (1835)

286

2) Beselers ausgereifte Genossenschaftslehre

289

a) Universitas, Stiftung, Corporation und Genossenschaft als juristische Personen

289

b) Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit

291

II. Die Genossenschaftslehre Gierkes

293

1) Gierkes „Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft“ (1868)

293

2) Gierkes „Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs“ (1873) und „Staats- und Korporationslehre“ (1881)

295

3) Gierkes „Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung“ (1887)

297

III. Das Vermächtnis der Genossenschaftslehre

298

1) Das Schicksal des germanistischen Genossenschaftsbegriffs

298

2) Wirkung der Genossenschaftslehre auf die Gesamthandlehre

299

2. Kapitel. Entstehung des modernen Gesamthandbegriffs in der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts

302

§ 1. Die Gesamthand als Begriff der rechtsgeschichtlichen Literatur

302

I. Die „gesamte Hand“ als Quellenzitat

302

1) Das Quellenstudium älterer Autoren

302

2) Die Untersuchung Zoepfls der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts (1839)

303

3) Homeyers Untersuchung der lehnrechtlichen gesamten Hand des Sachsenspiegels (1842)

305

II. Die Gesamthand als quellenunabhängiger Sammelbegriff der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft

307

1) Die Gesamthand des alten fränkischen Ehegüterrechts

307

a) Die Ausgestaltung zum Begriff der alten fränkischen Güterrechtsfigur durch Euler (ab 1841)

307

aa) Eulers Studie zum „Güter- und Erbrechte der Ehegatten“

307

bb) Eulers nachfolgende Schriften

309

b) Die Rezeption von Eulers Begriffsbildung in der Literatur

310

2) Die historische schuldrechtliche gesamte Hand

312

a) Die Untersuchung der schuldrechtlichen gesamten Hand durch Stobbe (1855)

312

b) Die Rezeption Stobbes Begriffsbildung in der Literatur

314

§ 2. Einführung der Gesamthand als allgemeine Theorie des geltenden Rechts (ab 1863)

315

I. Kuntze und Stobbe als Begründer eines modernen Gesamthandbegriffs

315

1) Der Diskussionsstand im Gesellschaftsrecht Mitte des 19. Jahrhunderts

315

2) Der Beitrag Kuntzes zu den Handelsgesellschaften (1863)

317

a) Bedeutung und Vorgehensweise im Beitrag

317

b) Kuntzes Thesen zur allgemeinen Rechtsnatur der gesamten Hand

318

c) Die gesamte Hand Kuntzes zur Deutung der Besonderheiten der Handelsgesellschaften

321

3) Der Beitrag Stobbes zur allgemeinen rechtshistorischen Gesamthand (1864)

322

a) Bedeutung und Vorgehensweise Stobbes Beitrags

322

b) Stobbes Feststellungen zu den allgemeinen Merkmalen der Gesamthand

323

c) Stobbes Anwendung der Gesamthandgrundsätze auf verschiedene Personenzusammenschlüsse

325

aa) Gesamthand und Ehegemeinschaft

325

bb) Gesamthand und Gesamtbelehnung

327

cc) Gesamthand und Erbengemeinschaft

328

dd) Gesamthand und andere Rechtsfiguren

329

II. Meilensteine der modernen Gesamthandtheorie in der Literatur

330

1) Das Wohlwollen Beselers (1866)

330

2) Gierkes Gesamthandbegriff im zweiten Band des „Genossenschaftsrechts“ (1873)

333

3) Heuslers Gesamthandtheorie in seinem Institutionenlehrbuch (1885/86)

336

4) Gierkes Gesamthand in seiner „Genossenschaftstheorie“ (1887)

338

a) Gierkes allgemeine Grundsätze der Gesamthand

338

b) Gierkes Gesamthand des ehelichen Güterrechts

339

c) Gierkes Gesamthand der Handelsgesellschaft

340

aa) Subjektives und objektives Element der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand

341

bb) Anwendung der Gesamthandtheorie auf die Handelsgesellschaft im Rechtsverkehr

342

III. Rezeption der Theorie der Gesamthand vor Inkrafttreten des BGB

345

1) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und die Gesamthandtheorie

345

2) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Rechtsprechung

347

3) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Literatur

349

4) Ergebnis

357

3. Kapitel. Gesamthand und Personengesellschaft in der Kodifikation des deutschen Privatrechts

360

§ 1. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des BGB

361

I. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand in den Vorarbeiten

361

1) Die Vorlagen zum bürgerlichen Gesellschaftsrecht

361

2) Die Vorlagen zum Sachenrecht

362

II. Merkmale gesellschaftsrechtlicher Verselbständigung im Ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs

365

1) Die Bestimmungen zum Miteigentum und zur Gemeinschaft

365

2) Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen

366

a) Die „herkömmliche“ BGB-Gesellschaft

366

b) Die Erwerbsgesellschaft

369

III. Die Gesellschaft im Zweiten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs

370

1) Die Kritik am Ersten Entwurf

370

a) Die Kritik Gierkes

370

b) Die Kritik Boyens’

374

2) Die inhaltlichen Veränderungen des Zweiten Entwurfs

376

a) Die Einführung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand als neues Prinzip

377

aa) Die Gesamthand der BGB-Gesellschaft

377

bb) Die Gesamthand des nicht rechtsfähigen Vereins

378

cc) Die Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in den Bestimmungen zur Gemeinschaft und zum Miteigentum

379

b) Dogmatik der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand im Zweiten Entwurf

381

aa) Gebundenes Quoteneigentum oder eigenes Sondervermögen?

381

bb) Die BGB-Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt?

385

IV. Die inhaltlichen Veränderungen bis zum Inkrafttreten des BGB

389

1) Verfügungs- und Teilungsverbot in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen

390

2) Die Streichung der Vorschrift über die Eintragungsfähigkeit von Erwerbsgesellschaften

392

§ 2. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des HGB

393

I. Die Ausarbeitung des Entwurfs des Reichsjustizamts von 1895 (HGB-E1)

393

1) Das Gutachten Jakob Friedrich Behrends

393

2) Der Entwurf von 1895

395

a) Rechtsfähigkeit der OHG

395

b) Gesellschaftsvermögen der OHG

397

c) Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft

398

II. Fertigstellung und Inkrafttreten des HGB

400

§ 3. Reaktionen auf den Gesamthandbegriff der Gesetzesmaterialien

402

I. Gierkes Reaktion auf die „kodifizierte“ gesellschaftsrechtliche Gesamthand

402

II. Der Platz des Gesamthandbegriffs in der deutschen Rechtswissenschaft

403

1) Der Gesamthandbegriff in der Literatur

403

a) Die Anerkennung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand

403

b) Die rechtshistorische Legitimität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in der Literatur

405

2) Die Anerkennung des Gesamthandbegriffs in der Rechtsprechung

409

3) Ergebnisse

411

Zusammenfassung des 2. Teils

412

Ergebnisse der Untersuchung

420

§ 1. Kein terminologischer Zusammenhang zwischen alten Figuren der gesamten Hand und dem modernen Personengesellschaftsrecht

420

§ 2 Verbindungslinien zwischen dem modernen Personengesellschaftsrecht und alten Figuren der gesamten Hand

421

I. Allgemeine Betrachtungen

421

II. Der inhaltliche Vergleich mit alten Figuren der gesamten Hand

422

1) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ als Bezeichnung einer solidarischen Verpflichtung

422

2) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Eherechts

422

3) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Lehnrechts

425

III. Konstruktive Einflüsse alter Gesamthandfiguren auf die Gesamthand des modernen Gesellschaftsrechts?

426

1) Das Gesellschaftsvermögen

426

a) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Aufrechnungsadressaten

426

b) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Haftungsmassen

427

c) Die Anwachsung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

428

d) Das dinglich wirkende Verfügungsverbot über „Anteile“ an den Gesellschaftsgegenständen

430

2) Die Subjektivität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand

432

§ 3. Die gesellschaftsrechtliche „Gesamthand“ ist die historisierende Fassade einer in verschiedenen Epochen zusammengetragenen Konstruktion

436

Quellen- und Veröffentlichungsverzeichnis

438

Quellen, Rechtsnormen, Materialien u. s. w

438

Veröffentlichungen

445

Personenverzeichnis

500

Sachverzeichnis

502