Vermögenstransfer und Haftung - Eine Studie zur Nutzbarmachung der Universalsukzession für die Unternehmenspraxis

von: Johannes W. Flume

Walter de Gruyter GmbH & Co.KG, 2008

ISBN: 9783899496109 , 274 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 99,95 EUR

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Vermögenstransfer und Haftung - Eine Studie zur Nutzbarmachung der Universalsukzession für die Unternehmenspraxis


 

§ 4 Die Nutzbarmachung der Verfügungstechnik der Universalsukzession für die Unternehmenspraxis (S. 67-68)

A. Einleitung

Von der Verfügungstechnik der Universalsukzession zu sprechen, impliziert, dass es sich bei der Universalsukzession um eine Rechtstechnik handelt, die auch durch den Willen der Parteien steuerbar und somit rechtsgeschäftlicher Natur ist. Das mag bei dem am BGB geschulten Juristen Verwunderung auslösen, da – wie unter § 2 (= S. 11 ff.) ausgeführt wurde – der rechtsgeschäftliche Güterverkehr nach der gesetzlichen Ordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich auf die Übertragung einzelner Gegenstände im Wege der Singularsukzession hin ausgerichtet ist.

Ein Vermögen kann demnach nur singulis actibus und nicht uno actu übertragen werden. Im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum gehört es hingegen spätestens seit dem Umwandlungsgesetz aus dem Jahre 1994 zum selbstverständlichen dogmatischen Fundus, dass ein Unternehmensträger bei der Spaltung sein Vermögen bzw. Teile seines Vermögens rechtsgeschäftlich im Wege der sog. partiellen Universalsukzession auf einen anderen Unternehmensträger übertragen kann.370

Das Spaltungsrecht stellt dabei nur einen Ausschnitt des allgemeinen Themas dar, wie nämlich die Verfügungstechnik der Universalsukzession bereits für die Unternehmenspraxis nutzbar gemacht worden ist und darüber hinaus auch noch nutzbar gemacht werden kann. In welchem Umfang die Verfügungstechnik der Universalsukzession für den Unternehmensverkehr bereits nutzbar gemacht worden ist, wird besonders deutlich, wenn man sich – wie dies auch im Folgenden geschehen soll (unter B. (= S. 69 ff.)) – die historische Entwicklung des Umwandlungsrechts seit dem ADHGB vergegenwärtigt.

Aus den anfänglichen fragmentarischen Regelungen des ADHGB über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften ist ein im Wesentlichen geschlossenes System der Umstrukturierungsmöglichkeiten von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz hervorgegangen, das freilich nicht nur die Verschmelzung und Spaltung umfasst, sondern auch den auf der Rechtstechnik der Identität beruhenden Formwechsel von Gesellschaften regelt.

Darüber hinaus wird zu untersuchen sein, ob nicht auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 25 ff. HGB die Verfügungstechnik der (partiellen) Universalsukzession zur Anwendung kommt (dazu unter C. (= S. 87 ff.)).372 Die §§ 25 und 28 HGB könnten nämlich im Wege der Rechtsfortbildung als Tatbestände verstanden werden, die Unternehmensübertragungen befördern, indem unternehmensbezogene Schuldverhältnisse im Wege der partiellen Universalsukzession auf den Erwerber übergehen bzw. in die Personenhandelsgesellschaft eingebracht werden können.

Dies knüpft – wie noch zu zeigen sein wird373 – an die zwischenzeitlich in Vergessenheit geratene ratio des § 25 HGB an, so wie sie in der Denkschrift zum Handelsgesetzbuch von 1897 zum Ausdruck gekommen ist und noch anfangs von der ganz h. M. vertreten wurde, dass nämlich die unternehmensbezogenen Forderungen und Schulden auf den Erwerber übergehen. Die Fortentwicklung der §§ 25, 28 HGB würde auch rechtsvergleichend den Entwicklungen in der Schweiz und Österreich entsprechen.

Das Schweizer Fusionsgesetz aus dem Jahre 2003 sieht nämlich in den Artt. 69 ff. FusG ein Institut der Vermögensübertragung vor, das dazu dienen soll insbesondere auch die „verfügungsrechtliche Seite“ von Unternehmensübertragungen zu erleichtern. Von besonderem Interesse ist dabei, dass die Regelungen über die Vermögensübertragung nach dem FusG als eine Fortentwicklung des Art. 181 OR zu verstehen sind, dessen Konstruktion markante Ähnlichkeiten mit § 25 HGB aufweist.

Schließlich bietet das österreichische Unternehmensgesetzbuch aus dem Jahre 2007 wertvolles Anschauungsmaterial, da der österreichische Gesetzgeber, in Neufassung der dem deutschen § 25 HGB weitestgehend entsprechenden Parallelvorschrift des nunmehr „alten“ § 25 öHGB, die Vorschrift des § 38 UGB geschaffen hat. § 38 UGB besagt, dass unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Unternehmensfortführung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch den Erwerber fortgeführt werden.