Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums

von: Ilja Czernik

Walter de Gruyter GmbH & Co.KG, 2008

ISBN: 9783899495836 , 495 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 149,95 EUR

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Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums


 

Kapitel 3: Die Collage in ihrer urheberrechtlichen Problematik (S. 149-150)

Kapitel 3: Die Collage in ihrer urheberrechtlichen Problematik § 1 Einleitung „Alles was der Künstler spuckt ist Kunst“. Kunst? – Nun vielleicht! Aber was heißt das schon aus urheberrechtlicher Sicht? Denn dass Kunst produzieren nicht notwendig heißen mag, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, gilt als allgemein bekannte Floskel. Zudem mag eine sich an bereits bestehenden Werken „vergreifende“ künstlerische Arbeit so gar nicht mit der urheberrechtlichen Monopolposition des Urhebers übereinkommen.

§ 1 Einleitung

Diese, gerade auch für die Collage bestimmenden, urheberrechtlichen Diskussionspunkte gilt es nun aber zu ergründen. Die benannten urheberrechtlichen Problemstellungen sind dabei, wie sich gezeigt hat zugleich immer auch verfassungsrechtliche Problemstellungen. Nicht nur, dass das Urheberrecht selbst letztlich nur das Produkt einer weiten Palette von Grundrechten ist, zusätzlich stehen dem Urheberrecht vielfach grundrechtlich geschützte Interessen anderer gegenüber. Es gilt nun, programmatisch die einschlägigen Fallgruppen noch einmal schlagwortartig festzustellen und kurz zu erläutern, worin die Probleme im Einzelnen liegen, auf die in diesem Kapitel detailliert eingegangen werden soll:

(1) Zunächst wird es darum gehen zu zeigen, dass der Werkbegriff des Urheberrechts sich als zu eng erweisen kann, wenn es um die Frage geht, ob bestimmte Collageformen der Avantgarde, wie bspw. Sollfranks Computercollage, geschützt werden können. Man muss sich fragen, ob der Werkbegriff wie er heute verstanden wird, noch zeitgemäß ist und ob nicht vor allem eine grundrechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung kulturwissenschaftlicher Überlegungen in der einfachgesetzlichen Bewertung zu einer anderen Ansicht führen muss.

(2) Daneben wird es darum gehen, nachdem nun abstrakt die grundsätzlichen verfassungsrechtlich vorgegebenen Spielregeln geklärt wurden, nach denen die Eigentumsrechte des Urhebers eingeschränkt werden dürfen, festzustellen, wie sich diese Überlegungen auf den konkreten Fall der Collage auswirken. Dabei sollen die grundsätzlichen, urheberrechtlichen Rechte besprochen, in die der Werknutzer zwingend eingreift, wenn er seine Collage fertigt, sowie bestehenden urheberrechtlichen Möglichkeiten ausgelotet werden, nach denen die Rechte des Urhebers zugunsten des Collagekünstlers beeinträchtigt werden können.

Gleichzeitig soll dabei die Überlegung im Vordergrund stehen, ob diese ausreichen oder ob sie nicht unter der bisherigen Auslegung zu kurz greifen. Eng damit zusammen hängt die Erkenntnis, dass die Monopolisierung bestimmter Ausdrucksformen im Namen des Urheberrechts in Widerstreit mit der Freiheit der Kunst geraten kann. Eine besondere Betrachtung in dieser Arbeit wird daher der Rolle der Kunst gewidmet sein, wenn es um Beschränkungen zu Lasten des Urhebers geht.

Man muss sich nämlich die Frage stellen, ob nicht die neueren Entwicklungen der Kunst bestimmte Auswirkungen auf das Urheberrecht zur Folge haben, die zu einem Umdenken in bestimmten Teilen der urheberrechtlichen Auslegung bestehender Regeln führen müssen. § 2 Eine Analyse des bestehenden Werkbegriffs anhand ausgewählter Formen der Collage § 2 Eine Analyse des bestehenden Werkbegriffs.

Es gilt nun im Folgenden zu untersuchen, ob und inwiefern die Collage vom Schutz des Urheberrechts umfasst ist und welche konkreten Veränderungen es in der urheberrechtlichen Herangehensweise bedarf, auch und gerade mit Blick auf mögliche Vorgaben aus der Verfassung. Gleichzeitig soll mit diesem Abschnitt die Grundlage für ein tiefgehenderes Verständnis des vom Urheberrecht zu verfolgenden Werkbegriffs vermittelt werden. Dieses ist, wie sich noch zeigen wird, gerade auch deswegen von Bedeutung als sich daraus wichtige Erkenntnisse für die Frage nach einer vergütungsfreien Benutzung zugunsten des nachschaffenden Collagekünstlers ableiten lassen.