Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts - Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (Modul 2)

von: Thorsten S. Richter

Verlag Franz Vahlen, 2016

ISBN: 9783800650576 , 228 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 4,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts - Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (Modul 2)


 

1 Modul 2
  Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse


„Haribo macht Kinder froh … oder?“

1. Kapitel Gesetzliche Schuldverhältnisse

2. Kapitel Begründung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse

3. Kapitel Stellvertretung bei rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen

4. Kapitel Formvorschriften bei rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen

5. Kapitel Durchführung von rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen

6. Kapitel Störungen von rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen

7. Kapitel Absicherung von rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen

8. Kapitel Beendigung von rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen

3 Fall 2 „Haribo macht Kinder froh … oder?“


Der 10jährige Karl-Heinz Riegel aus Bonn (K) hat vom Verkäufer Veit (V) und dessen Firma V-GmbH Süßigkeiten im Wert von über 100 Euro gekauft und sofort von seinem lange gesparten Taschengeld bezahlt. Unter den Kaufgegenständen befindet sich und u. a. eine Tüte mit in Form einer Colaflasche hergestellten Fruchtgummis des Produzenten (P).

Die Süßigkeiten nimmt er auf ein Fest mit Freunden mit, wo er sich selbst ebenfalls aus der Dose mit den Colaflaschen-Fruchtgummis bedient. Wie seine Freunde später bezeugen, verzieht K plötzlich beim Naschen aus genau dieser Dose sein Gesicht und holt etwas aus seinem Mund. Es stellt sich heraus, dass er auf einen in der Fruchtgummi-Masse befindlichen Fremdkörper gebissen hatte. Spätere Gutachten legen nahe, dass es sich hierbei höchstwahrscheinlich um Partikel aus der Deckenverkleidung einer Produktionshalle handelt. Diese müssen bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt sein, ohne dass dieses vom Produzent bemerkt wurde. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, die bei Klagebeginn zunächst notdürftig behandelt und während des Klageverfahrens dann überkront werden mussten.

Der Geschädigte K verlangt

vom Produzenten P Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und

  • Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Arztkosten und
  • vom Händler V die Rückerstattung des Kaufpreises für die Fruchtgummis.

Der Fruchtgummi-Produzent P verweigert jegliche Zahlung mit der Begründung, dass

  • die von K gegessenen Fruchtgummis nicht aus der Produktion des P stammten,
  • K bereits vorgeschädigte Zähne haben musste, wenn so umfangreiche Kosten entstanden sind,
  • die Verunreinigung auch nach der Produktion außerhalb der Produktionsverfahrens in die Verpackung gelangt sein könnten,
  • bei der Produktion durch die im Produktionsverfahren eingesetzten Siebe es unmöglich gemacht wird, dass derart große Partikel überhaupt in die Masse gelangen können,
  • K zu den vielen Anspruchstellern gehört, die immer wieder mit Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Produktionsfehler auf P zukommen.

Frage Wie ist die Rechtslage?

Fall nach OLG Hamm, 23.05.2013, 21 U 64/12, MDR 2013, 1402

4Das Urteil des OLG Hamm, 23.05.2013, 21 U 64/12, ist im Original in der Justizdatenbank Nordrhein-Westfalen justiz.nrw.de oder u. a. bei openjur.de zu finden:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/21_U_64_12_ Urteil_20130523.html

http://openjur.de/u/634628.html

Weitführende Hinweise zum Urteil sind u. a. zu finden unter dejure.org

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Hamm&Datum=23.05.2013&Aktenzeichen=21 %20U%2064/12

In der Fallstudie wird gefragt, wie die Rechtslage ist. Um hierauf eine Antwort geben zu können, müssen die zwischen den Beteiligten bestehenden Schuldverhältnisse näher bestimmt werden, da sich daraus Hinweise für die Rechtslage ergeben.

Begriff des Schuldverhältnisses

Im Vordergrund soll hier der wirtschaftsprivatrechtliche Begriff der Schuldverhältnisse nach dem Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stehen, vgl. §§ 241 ff. BGB.

Begriff des Schuldverhältnisses

Begrifflich definiert die Lehre im Wirtschaftsprivatrecht ein Schuldverhältnis als die Beziehung zweier oder mehrerer Rechtssubjekte zueinander (z. B. Kaufvertrag) bzw. die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt (z. B. Eigentum an einer Sache), so dass subjektive Rechte und Pflichten des privaten oder öffentlichen Rechts entstehen.

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„Schuldverhältnis“

Ordnen Sie den wesentlichen Elementen des Begriffs des Schuldverhältnisses Beispiele zu!

  • Im Frage-Antwort-Stil finden Sie Hinweise im Skript der FH Düsseldorf, wirtschaft.fh-duesseldorf.de

http://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/lehrbeauftragte/Dorenz/WS_2014/2014_10_20_Vorlesung_Fachhochschule_Duesseldorf_WS_2014_2015.pdf

  • Für Wirtschaftsingenieure finden Sie Hinweise auf der-wirtschaftsingenieur.de

http://www.der-wirtschaftsingenieur.de/index.php/schuldverhaltnis/

  • Video OnlineHFH erklärt die Schuldverhältnisse auf youtube.com

https://www.youtube.com/watch?v=EvQRW8uQT7I&list=PL4tOcHcPn6huolZ6QjtBszFZthlLE__ES

5Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen ein Schuldverhältnis, so können beide Seiten von dem jeweils anderen die Einhaltung besonderer Rechte und Pflichten einfordern, in der vorliegenden Fallstudie also der Geschädigte evtl. vom Hersteller der Fruchtgummis Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Je nachdem, welches Recht auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet, unterscheidet die Rechtslehre noch weitere Begriffe wie z. B. den Begriff des Rechtsverhältnisses, das die Beziehungen beispielsweise zwischen Käufer und Verkäufer unter Anwendung des Schuldrechts (beim Kauf, §§ 433 ff. BGB, 2. Buch des BGB) näher regelt.

Produzent P wird sicherlich ein paar Versicherungen z. B. im Hinblick auf sein Unternehmen wie etwa Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Damit ist zwischen P als Versicherungsnehmer und der Versicherung ein Schuldverhältnis mit besonderen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag entstanden.

Arten von Schuldverhältnissen – Drei Arten

Im Folgenden soll es zunächst um die 1. gesetzlichen Schuldverhältnisse gehen, die kraft Gesetzes entstehen, 2. sodann um die rechtsgeschäftlichen Rechtsverhältnisse, die kraft Vereinbarung entstehen und letztlich um 3. die rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse, die z. B. allein aufgrund einer geschäftlichen Kontaktaufnahme entstehen können.

6 1. Kapitel – Gesetzliche Schuldverhältnisse


Entsteht das Rechtsverhältnis aufgrund von Vorschriften, ohne dass die Beteiligten dieses wollten (ohne Einigung), so spricht man von einem gesetzlichen Schuldverhältnis (oder auch: gesetzliches Rechtsverhältnis). Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen z. B. bei Sachverhalten

  • mit vorsätzlichen oder fahrlässigen unerlaubten Handlungen, die bei einem anderen zu einer Rechts- oder Rechtsgutsverletzung führen, etwa Autounfälle mit Sach- und Körperschäden, § 823 Abs. 1 BGB, und woraus sich dann eine gesetzliche Pflicht zum Schadensersatz ergibt
  • bei der Herstellung von Produkten, die beim Konsumenten zu Schäden führen, sog. Produzentenhaftung, § 823 Abs. 1 BGB, abzugrenzen von der Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
  • bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz, § 823 Abs. 2 BGB
  • beim Handeln eines Geschäftsführers für eine...