Die Unternehmensteuerreform 2008 und ihre Konsequenzen. Betrachtung und Darlegung der Wirkungsweise auf Personen- und Kapitalgesellschaften

von: Barbara Schlickenrieder

Diplomica Verlag GmbH, 2009

ISBN: 9783836618182 , 91 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 43,00 EUR

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Die Unternehmensteuerreform 2008 und ihre Konsequenzen. Betrachtung und Darlegung der Wirkungsweise auf Personen- und Kapitalgesellschaften


 

Kapitel 5.2 Ebene der Gesellschafter:

In Kapitel 5.2 werden Besteuerungsgrundsätze, die im Privatvermögen und im Betriebsvermögen der Anteilseigner greifen, erläutert. Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit lediglich auf Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften eingegangen.

Anteile im Privatvermögen:

Nach derzeit gültiger Rechtslage sind Dividendenerträge von ausschüttenden Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen der Anteilseigner vereinnahmt werden, gem. § 3 Nr. 4 Buchstabe d EStG zu 50 % steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil i. H. v. 50 % wird auf der Ebene des Gesellschafters mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Damit einhergehende Werbungskosten (z.B. Finanzierungskosten) können zu 50 % ertragsmindernd berücksichtigt werden.

Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften können bis dato generell steuerfrei vereinnahmt werden. Sofern der Verkauf der Anteile aber gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG innerhalb eines Jahres nach deren Anschaffung, also innerhalb der alten Spekulationsfrist erfolgt, wird der Gewinn zur Hälfte dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Bei Gewinnrealisierung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr greift also auch das Halbeinkünfteverfahren.

Neuerungen:

Zum 01.01.2009 wird die Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 1 i. V. m. § 52a Abs. 1 EStG eingeführt, die für alle privaten Kapitaleinkünfte greift. Damit entfällt das Halbeinkünfteverfahren für die Dividendenbesteuerung gänzlich. Der neue einheitliche Steuersatz von 25 % zzgl. SolZ ist dann auf den Bruttoertrag aus Dividenden von der Privatperson abzuführen. Damit einhergehende Werbungskosten können gem.

§ 20 Abs. 9 EStG nicht mehr in Abzug gebracht werden. Dies führt zu einer deutlich breiteren Bemessungsgrundlage und somit höherer Steuerbelastung. Die Abgeltungsteuer auf laufende Erträge greift für Kapitaleinkünfte, die nach dem 31.12.2008 zufließen gem. § 52a Abs. 1 EStG.

Beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften entfällt die einjährige Spekulationsfrist, Veräußerungsgewinne sind unabhängig von der Haltedauer zu 100 % steuerpflichtig gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Gesellschafter zu weniger als einem Prozent am emittierenden Unternehmen beteiligt ist. Der Abgeltungssteuersatz beträgt, wie bei Dividenden, 25 % zzgl. SolZ. Die ewige Veräußerungsbesteuerung greift erstmals für Anteile, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden gem. § 52a Abs. 10 S. 1 EStG.

Sofern der Kauf der Anteile vor dem 01.01.2009 erfolgt, gilt für entsprechende Veräußerungsgewinne weiterhin die einjährige Spekulationsfrist, sowie das Halbeinkünfteverfahren und die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz bei Verkauf.

Die Bemessungsgrundlage bei Dividendenerträgen wird gegenüber der alten Rechtslage erheblich erweitert, da der steuerpflichtige Anteil von 50 % auf 100 % erhöht wird. Die Streichung der anteiligen Berücksichtigung der Werbungskosten bedingt ebenfalls eine höhere Bemessungsgrundlage. Beide Faktoren führen zu einer höheren Steuerbelastung.

Der Wegfall der Spekulationsfrist von 12 Monaten führt zu einer ewigen Veräußerungsbesteuerung, was eine deutliche Verschärfung gegenüber der aktuellen Rechtslage bedeutet. Gerade langfristige Vermögensanlagen (Aktienfonds o. ä.) werden damit deutlich an Attraktivität verlieren, weil die Anschaffungskosten ggf. über einen langen Zeitraum dokumentiert werden müssen, um die Steuerbelastung bei Verkauf richtig zu ermitteln.

Sofern die Neuregelung ungünstiger als normale Versteuerung ist, kann die pauschal abgeführte Steuer im Zuge der nächsten Steuererklärung veranlagt werden. Dies bedeutet allerdings eine erheblich zeitverzögerte Erstattung für die Betroffenen."