Steuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt

von: Steffi Dietrich

Diplomica Verlag GmbH, 2008

ISBN: 9783836608350 , 110 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 43,00 EUR

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Steuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt


 

Es muss in der Zukunft für das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht mit Änderungen gerechnet werden, die wiederum Auswirkungen auf eine Übertragung von Beteiligungen an einem Schiffsfonds durch Erbfall oder Schenkung haben.

Die Bundesregierung hat mit Beschluss vom 25.Oktober 2006 einen Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge mit Wirkung ab 01. Januar 2007 beschlossen. Aber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 31. Januar 2007, dass erklärt, dass die aktuelle Erbschaftsbesteuerung mit den Anforderungen des Grundrechtes „Gleichheit“ nicht im Einklang miteinander stehen, ist eine Aufschiebung des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge geplant. Das Gericht verurteilt die ungleiche Bewertung unterschiedlicher Vermögensgegenstände, z.B. der Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens ist nicht sachgerecht, da die Steuerpolitik sich erheblich auf die Wertermittlung auswirken kann. Daher sollen sich die Bewertungen aller Vermögensgegenstände einheitlich am gemeinen Wert berufen.

Das Urteil vom 31. Januar 2007 steht mit dem Gesetzesvorschlag vom 25. Oktober 2006 nicht im Konflikt und bedarf vorerst keiner Abwandlung. Jedoch sieht die neue Regelung des Erbschaftsteuergesetzes eine fortführende Wertermittlung des Buchwertes des Betriebsvermögens vor. Das BVerfG fordert aber, dass alle Vermögensarten, also auch bspw. Grund- und Betriebsvermögen, mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Und bis dahin können alle Übertragungsvorgänge, die nach dem 31.12.2006 entstanden sind, bis zum 31.12.2008, jedoch nur bis zum Zeitpunkt einer möglichen früheren Gesetzesänderung, nach den derzeitigen Regelungen des Bewertungsgesetzes behandelt werden. Im neuen ErbStG war geplant, dass Abschmelzungsmodell einzuführen. Das Abschmelzungsmodell sieht vor, die §§ 13a und 19a ErbStG, Begünstigungen für Betriebsvermögen, abzuschaffen und gleichzeitig ein Abschmelzungsmodell einzuführen. Dessen Bestandteil ist eine Stundungs- und Erlöschensregelung für das übertragene produktive EU-inländisches Vermögen, hierzu zählen u.a. Geldbestände, Bankguthaben und Wertpapiere, über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Besteuerungszeitpunkt anzuwenden.

Das unproduktive oder das nicht in die EU gehörende Vermögen soll dagegen nicht unter die Stundungsregelung fallen. Es wird ganz normal besteuert. Problem hier aber, ist das produktive und unproduktive Vermögen sinnvoll voneinander abzugrenzen. Deshalb ist es nicht möglich, genaueres über die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes zu sagen. Wahrscheinlich ist aber, dass das Abschmelzungsmodell nicht in Kraft treten wird. Stattdessen soll der Steuerpflichtige Rechtanspruch auf eine zinslose Stundung für die Steuer erhalten, die auf das Betriebsvermögen-Erbe entfällt und die Steuersätze für das Betriebsvermögen-Erbe sollen deutlich gesenkt werden. Hier heißt es, bis Herbst dieses Jahres, bis zur Vorlage eines neuen Entwurfes, abzuwarten.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerpflichtig ist der, der nach § 2 GewStG ein Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuergesetzes führt. Demzufolge ist die Beteiligungsgesellschaft, an welcher die Fondsgesellschaft Anteile erworben hat, als gewerblich tätige Gesellschaft mit ihren Erträgen der GewSt unterworfen. Die Pflicht zur GewSt beginnt mit der Infahrtsetzung des Schiffes.

Bei Beteiligungen, die zur Tonnagegewinnermittlung optiert haben, ist die Bemessungsgrundlage auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften der pauschalierte Gewinn nach § 5a EStG zuzüglich der Sonderbetriebseinnahmen nach Abzug der zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter. Die §§ 8 (Hinzurechnungen) und 9 (Kürzungen) GewStG finden ab dem Zeitpunkt der Tonnagegewinnermittlung keine Anwendung. Wird das Schiff veräußert, so unterliegt dieser Erlös durch die Anwendung des § 5a EStG nicht der GewSt. Jedoch muss der vorhandene Unterschiedsbetrag, der durch Verkauf des Schiffes oder durch Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung aufgelöst wird, versteuert werden. Dies wurde im BMF-Schreiben 12.06.2002 betont, denn vor dieser Verwaltungsauffassung unterlag der Unterschiedsbetrag nicht der GewSt. Hier gilt nach § 9 Nr. 3 GewStG die 80%-ige Gewerbesteuerfreiheit.

Der nach § 5a EStG ermittelte Gewerbeertrag ist gem. § 10a GewStG mit Verlusten aus den Vorjahren verrechenbar.

Eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG, wonach eine 1,8-fache Anrechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die ESt für die Schiffsbeteiligung mit der Tonnagegewinnermittlung möglich ist, findet seit dem Jahr 2001 im Falle der Option zur Tonnagesteuer gem. § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG keine Anwendung.

Unterliegen die Erträge der normalen Gewinnermittlung, so ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags der einheitlich festgestellte Gewinn der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft. Beim ausschließlichen Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr ist nach § 9 Nr. 3 GewStG der Gewerbeertrag in Höhe von 80 % gewerbesteuerbefreit, da hier der hohe Anteil der ausländischen Erträge berücksichtigt wird. An dieser Stelle kann wiederum das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages nach § 35 EStG indirekt die ESt mindern...