Die 'Institute des geweihten Lebens' und die 'Institute des apostolischen Lebens' im CIC/1983: Eine kirchenrechtliche Untersuchung hinsichtlich der Systematik

von: Stefan Würges

disserta Verlag, 2015

ISBN: 9783954252657 , 164 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 39,99 EUR

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Die 'Institute des geweihten Lebens' und die 'Institute des apostolischen Lebens' im CIC/1983: Eine kirchenrechtliche Untersuchung hinsichtlich der Systematik


 

Textprobe: Kapitel 3.3.6, Rechtsstellung der Religio: Die Unterscheidung der Religiones nach deren kirchlicher Approbation ist innerhalb der Religiones im Sinn einer typologischen Unterscheidung zu sehen und betrifft folglich, wie die Exemtion, beide Arten. Je nach der Errichtung ist die Religio diözesanen (Religio iuris dioecesani) bzw. bei Anerkennung durch den Apostolischen Stuhl pontifikalen (Religio iuris pontificii) Rechts. Päpstlichen Rechts ist die Religio, die vom Apostolischen Stuhl die Bestätigung oder wenigstens das Belobigungsdekret (laudis decretum) erhalten hat. Entsprechend der Anerkennung tritt die rechtliche Wirkung ein. Ein Episcopus kann eine Congregatio religiosa errichten (condere), allerdings nur nach Befragung des Apostolischen Stuhls. Sie ist dann als juristische Person der bischöflichen Gewalt unterstellt. 3.3.7, Religio clericalis, Religio laicalis: Diese zweite typologische Unterscheidung berücksichtigt, ebenso wie die im vorigen Punkt beschriebene Form, die anderen, bisher genannten Kriterien nicht, sondern betrachtet die Religio unter der Rücksicht des Standes ihrer Mitglieder. Dieser Charakter ist im CIC/1917 von großer Bedeutung, zumal jede rechtmäßig errichtete Religio den Charakter einer juristischen Person erhält. Wenn auch 'die meisten' (plerique) dem Klerikerstand angehören bzw. das Priestertum anstreben, nennt das Recht die Religio klerikal, im anderen Fall laikal. Als Kriterium sind auch die jeweiligen Constitutiones und die apostolische Ausrichtung zu beachten. Wenn diese priesterlichen Charakter im Sinn der sakramentalen Weihe (sacra ordinatio) für Leitungsfunktionen und Haupttätigkeit der Religo fordern, ist sie klerikal. Manche laikale Religiones lassen überhaupt keine Priester als Mitglieder zu. Die Religiosi werden je nach Stand in der kirchlichen Hierarchie Religiosi clericales bzw. Religiosi laicales benannt. 3.4, Societas: Innerhalb des Pars 'De religiosis' führt der Gesetzgeber im CIC/1917 auch die 'Gemeinschaften von Männern oder Frauen mit gemeinsamem Leben ohne Gelübde' (societates sive virorum sive mulierum in communi viventium sine votis) an. Sie ist wie die Religio eine moralische und juristische Person und untersteht in gewissen Punkten der besonderen Autorität der SCRel. In Negation zu den Religiones, deren Mitglieder sich durch vota publica binden, werden sie beschrieben als socie¬tates sine votis publicis. Sie sind keine Religio und insofern sind sie säkular. Ihre Mitglieder (sodales) gehören nicht dem status religiosus an und nennen sich nicht Religiosi. Insofern sie im CIC/1917 erwähnt werden, gehören sie dem kanonischen, nicht öffentlichen Stand im Streben nach Vollkom¬menheit an und werden als solche im Rahmen des Ius canonicum religiosorum behandelt. Sie führen ein gemeinsames Leben sub regimine Superiorum nach den approbierten Constitutiones und binden sich nicht durch die üblichen vota (consueta vota), sondern durch vota privata , Eid oder Versprechen an die Gemeinschaft, wodurch sie inkorporiert werden. Sie streben nach Vollkommenheit und stehen als solche den Religiones sehr nahe. Von daher besteht ein moralisches und juristisches Band zwischen dem Einzelnen und der Societas. Im Sinn des 'doppelten Bandes' besteht nicht nur eine juristische Bindung, sondern auch eine persönliche gegenüber Gott. Ihre Form der Verpflichtung beinhaltet das Bemühen nach den consilia evangelica zu leben. Bestimmte Normen der Religiones bzw. Religiosi treffen auch auf die Societates und deren Mitglieder zu. Für sie gelten auch die in den cc. 119-123 CIC/1917 genannten Privilegien. Sie sind in ähnlicher Weise wie die Religiosi gehalten, die Klausurverpflichtung gemäß den Constitutiones wie auch die communes clericorum obligationes zu wahren. Die Societas kann laikaler oder klerikaler Natur sein. Hinsichtlich der Rechtsstellung kann sie päpstlichen oder bischöflichen Rechts sein. Sie unterstehen wie die Religiones der SCRel. Die rechtsterminologische Bezeichnung der Societates wird in der Literatur verschieden geregelt.