Bewertung von Finanzinstrumenten nach Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes: Übeschneidungen und Abweichungen zu IFRS

von: Anna Chau

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783956849121 , 62 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 14,99 EUR

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Bewertung von Finanzinstrumenten nach Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes: Übeschneidungen und Abweichungen zu IFRS


 

Textprobe: Kapitel 1.2, Spezielle Motive und Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Bewertung von Finanzinstrumenten: Mit Inkrafttreten des BilMoG ist die Fair-Value-Bewertung für - 'zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente ' durch § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB geregelt. Die Regelung besagt, dass Wertänderungen des beizulegenden Zeitwerts auch dann ergebniswirksam zu verbuchen sind, wenn der beizulegende Zeitwert größer als die Anschaffungskosten ist. Der Handel mit Finanzinstrumenten stellt heutzutage bereits einen festen Bestandteil des wirtschaftlichen Tagesgeschäfts dar. Bereits im Jahr 2005 hat die Deutsche Bank laut Geschäftsbericht zum Fair Value bilanziert. Die Bewertung des Handelsbestandes zum Fair Value wird bisweilen schon anerkannt und zum Teil als ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung deklariert. So war es lediglich eine Frage der Zeit die Bewertung der Finanzinstrumente gesetzlich festzulegen. Allerdings hat die Einführung der Zeitwertbilanzierung die Durchbrechung des Anschaffungswertprinzips als Konsequenz. Der Gesetzgeber hat sich nach langwierigen Auseinandersetzungen schlussendlich von seinem ursprünglichen Vorhaben, die Zeitwertbilanzierung für alle Unternehmen einzuführen, teilweise abbringen lassen und ist aus verschiedenen Beweggründen einen Kompromiss eingegangen. Die Finanzmarktkrise ist unumstritten einer der Beweggründe für den Meinungsumschwung, bei der die Fair-Value-Bewertung durch fallende Kurse und Rückgang von aktiven Märkten mitverantwortlich für die Insolvenz von Unternehmen war. Eine andere Ursache ist eine von Saarbrücker Professoren gegründete Fair-Value-Initiative. Diese Initiative hat mit der Begründung, dass z. B. die neue Wertkategorie die traditionellen Bewertungsgrundsätzen des HGB verletzt und die Jahresabschlusserstellung verkompliziert, erfolgreich gegen dieses Bewertungskonzept argumentiert. Statt einer allgemeinen Fair-Value-Bewertung wird die Gesetzesmodernisierung nur in HGB-Bilanzen bestimmter Unternehmen eingeführt. Auf der einen Seite ist die Regelung bei Vermögensgegenständen anzuwenden, die allein den Zweck der Schuldenbegleichung aus Altersversorgungsverpflichtungen oder ähnlichen langfristig fälligen Verpflichtungen erfüllen. Auf der anderen Seite gilt die Vorschrift nur für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Ziel der Zeitwertbewertung ist es, Vermögen und Verbindlichkeiten möglichst zeitnah zu bewerten. In Bezug auf die Vergangenheitswerte der Anschaffungs- und Herstellungskosten sind marktorientierte Werte aufgrund ihrer Aktualität von bedeutsamerer Signifikanz. Der Ausweis des 'realen ' Wertes der Finanzinstrumente soll die Entscheidungsfindung der potenziellen Investoren bzw. Aktionäre erleichtern. Somit erweise sich die Neugestaltung für die Zielgruppen des Jahresabschlusses als aussagekräftigerer Indikator für die Prognose der zukünftigen Unternehmensentwicklung.