Das neue Unternehmensteuerrecht - Richtig beraten nach der Unternehmensteuerreform 2008

von: Siegfried Glutsch, Ines Otte, Bernd Schult

Gabler Verlag, 2008

ISBN: 9783834995780 , 215 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 38,66 EUR

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Das neue Unternehmensteuerrecht - Richtig beraten nach der Unternehmensteuerreform 2008


 

§ 7 Die Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung (S. 90-91)

Durch § 34a EStG n. F. wird eine Begünstigung für die Reinvestition von erwirtschafteten Gewinnen bei Einzel- und Mitunternehmern eingeführt. Diese Steuerpflichtigen erhalten auf Antrag einen Liquiditätsvorteil durch die ermäßigte Besteuerung im Unternehmen belassener Gewinne. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht, das es dem Steuerpflichtigen überlässt, die Begünstigung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Nach der neuen so genannten „Thesaurierungsbegünstigung“ unterliegt der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder einem Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnimmt, auf Antrag nicht mehr dem (i. d. R. höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Bei späterer Entnahme kommt es jedoch zu einer Nachversteuerung mit 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Die Regelung betrifft ausschließlich Gewinneinkünfte (d. h. Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit).

Ziel der Regelung ist es, für nicht entnommene Gewinne von Einzel- oder Mitunternehmern eine vergleichbare tarifliche Belastung wie für das Einkommen von Kapitalgesellschaften herbeizuführen. Darüber hinaus sollen die Eigenkapitalquoten von Personenunternehmen dadurch gestärkt werden, dass der Verzicht auf die Entnahme und private Verwendung von Gewinnen steuerlich begünstigt wird. Der Gesetzgeber erwartet, dass das die Investitionsmöglichkeiten von Personenunternehmen verbessert.

Die Thesaurierungsbegünstigung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48 EStG n. F.). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann die Thesaurierungsbegünstigung schon für das Wirtschaftsjahr 2007/08 angewandt werden.

A. Bisherige Rechtslage und Ziele der Neuregelung

I. Bisherige Rechtslage


Bislang wurden Gewinne von Einzel- und Mitunternehmern unabhängig von Entnahme oder Reinvestition im Jahr ihrer Erwirtschaftung nach den persönlichen Merkmalen des einzelnen Unternehmers (progressiver Einkommensteuer-Tarif) der Besteuerung unterworfen. Insbesondere bei Personengesellschaften spielte es bisher – anders als bei Kapitalgesellschaften – keine Rolle, ob die von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne im Betriebsvermögen verblieben. Der Grund hierfür liegt in dem für Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzip, wonach das im Rahmen der Tätigkeit einer Personengesellschaft erzielte Einkommen nicht als Einkommen der Gesellschaft selbst, sondern als unmittelbar von dem einzelnen Gesellschafter als Mitunternehmer (natürliche Person) erzieltes Einkommen angesehen und direkt bei diesem versteuert wird. Bei Kapitalgesellschaften kommt demgegenüber das Trennungsprinzip zur Anwendung. Danach werden Kapitalgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte behandelt, die ihr Einkommen selbst zu versteuern haben. Den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften werden dann nur die Ausschüttungsbeträge (Dividenden) direkt zugerechnet. Hier kommt es zu einer zweimaligen Besteuerung, zuerst bei Gewinnerzielung auf Ebene der Gesellschaft und dann bei Ausschüttung auf Ebene der Gesellschafter (Klassisches Körperschaftsteuersystem). Um dabei eine wirtschaftliche Doppelbelastung zu vermeiden, wurde das klassische System durch das so genannte „Halbeinkünfteverfahren“ abgemildert.

Nach diesem bis Ende 2008 geltenden Halbeinkünfteverfahren wurde zunächst das Einkommen der Körperschaft mit einer definitiven Körperschaftsteuer von 25 % belastet (§ 23 Abs. 1 KStG a. F.) und dann die Hälfte des Ausschüttungsbetrages (§ 3 Nr. 40 EStG a. F.) beim Gesellschafter mit dessen persönlichem Steuersatz besteuert. Das hat dazu geführt, dass die Einbehaltung von Gewinnen bei Kapitalgesellschaften steuerlich günstiger ist als die Ausschüttung. Daran hat sich durch die Unternehmensteuerreform im Prinzip nichts geändert. Das Halbeinkünfteverfahren wurde aber für Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt, wonach der Anteilseigner künftig 60 % des Ausschüttungsbetrages individuell zu versteuern hat (§ 3 Nr. 40 EStG n. F.).