Kraftfahrzeuge im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht - Von der Anschaffung bis zur Veräußerung

von: Daniel Albert, Sven Braun

Gabler Verlag, 2008

ISBN: 9783834996602 , 216 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 42,99 EUR

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Kraftfahrzeuge im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht - Von der Anschaffung bis zur Veräußerung


 

II. Zurechnung des Vermögensgegenstandes (S. 18-19)

Vermögensgegenstände sind für die Bilanzierung grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Dem Eigentümer werden aber nicht nur die Vermögensgegenstände zugerechnet die in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehen, sondern ggf. auch die Gegenstände, die ihm wirtschaftlich zugeordnet werden. Nach § 39 Abs. 1 AO ist das angeschaffte Fahrzeug grundsätzlich dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft (Besitz) über den Pkw in der Weise aus, dass er den rechtlichen Eigentümer im Regelfall (bei vertragskonformen Verhalten) für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Pkw von der Einwirkung auf das Fahrzeug wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm dieser Vermögensgegenstand zuzurechnen (wirtschaftlicher Eigentümer).

Eine Einwirkung auf das Fahrzeug kann bspw. die Nutzung, die Vermietung oder die Veräußerung sein. Zusammenfassend lässt sich nun festhalten, dass nach § 39 Abs. 1 AO die persönliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern grundsätzlich entsprechend den privatrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der Absatz 2 enthält Ausnahmen von dieser privatrechtlichen Zurechnung. Diese Ausnahmen werden im Folgenden bei den einzelnen Anschaffungsvorgängen verdeutlicht.

III. Anschaffungsvorgänge ,

Bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges unterscheiden wir verschiedene Anschaffungsvorgänge. Diese gilt es im Rechnungswesen des Unternehmens mit ihren unterschiedlichen Auswirkungen abzubilden. Im Folgenden wird auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Anschaffung im Detail eingegangen. Fahrzeuge können in Form des klassischen Barkaufs erworben werden. Wird das Fahrzeug finanziert, spricht man von dem sogenannten Finanzkauf.

Eine weitere Alternative ist der Erwerb in Form eines Leasingvertrages. Aber auch innerhalb der hier aufgezeigten Anschaffungsmöglichkeiten gibt es wiederrum verschiedene Möglichkeiten bzw. Ausgestaltungen die im nachkommenden beispielhaft erklärt sind. Dem eigentlichen Kauf eines Vermögensgegenstandes geht in der Regel ein Kaufvertrag voran. Vereinfacht ausgedrückt verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an dem Wirtschaftsgut frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Der Käufer ist wiederum verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten und abzüglich etwaiger anfallender Preisnachlässe zu zahlen. Nachfolgend gelten für die Bilanzierung eines Vermögensgegenstandes die Ausführungen über das wirtschaftliche Eigentum in Punkt II sinngemäß.

1. Barkauf

Unter den Begriff des Barkaufs fällt nicht nur der Kauf, wenn der Käufer den Fahrzeugpreis in Bargeld begleicht. Auch bei der Bezahlung mittels Scheck oder Überweisung spricht man in diesem Zusammenhang von dem Barkauf. Allerdings nimmt die Anzahl solcher Verkäufe stetig ab. Gerade in Niedrigzinsphasen werden die Fahrzeuge finanziert (Finanzkauf) oder geleast (Leasing). Im nachstehenden werden wir diese beiden Erwerbsformen näher erläutern.

2. Finanzkauf

Anstelle eines Barkaufes kann der Unternehmer das Fahrzeug auch finanzieren. Auf die Möglichkeit ein Kraftfahrzeug zu leasen, wird in Punkt 3 näher eingegangen. Die Finanzierung geschieht in der Regel in Form eines Kredites bei einem Kreditinstitut. Das Kreditinstitut ist meistens die Hausbank des Autoherstellers. Es kommt also neben dem Kaufvertrag4 zwischen Käufer und Verkäufer zusätzlich zu einem Kreditvertrag zwischen dem Käufer und einer Bank. Zur Sicherheit für die Kreditsumme wird i.d.R. das Fahrzeug der Bank übereignet (Sicherungsübereignung). Dabei wird das Kreditinstitut rechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges. Grundsätzlich kann der rechtliche Eigentümer einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Wirkung ausschließen.6 Bei der Sicherungsübereignung kann bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Käufer (regelmäßige und pünktliche Zahlung der Raten, etc.) dieser die Bank von der Einwirkung (Nutzung, Verkauf, etc.) auf das Fahrzeug ausschließen. Bei der hier dargestellten Sicherungsübereignung wird der Käufer zum wirtschaftlichen Eigentümer.