Anspruchspolitik im Rahmen der Patentanmeldung

von: Marcus Lange

DUV Deutscher Universitäts-Verlag, 2007

ISBN: 9783835092242 , 185 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX für alle DRM-fähigen eReader Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 49,44 EUR

Mehr zum Inhalt

Anspruchspolitik im Rahmen der Patentanmeldung


 

2 Grundlagen der Anspruchs- und Patentpolitik (S. 6-7)

2.1 Zielsetzungen der Patentierung und Patentfunktionen

In der Literatur werden verschiedene Funktionen genannt, die Patente erfüllen können. Dabei werden insbesondere zwei dieser Funktionen als primär herausgestellt. Die erste Primärfunktion ist die Bildung von Nachahmungsresistenzen zur Sicherung der technologischen Wettbewerbsvorteile eines Unternehmens. Patente sollen es ermöglichen, aufgrund eines zeitlich befristeten Monopols eine Alleinstellung bei der wirtschaftlichen Verwertung des technologischen Wissens eines Unternehmens zu erreichen.

Diese Funktion wird in einer Reihe von Beitragen einheitlich als die zentrale Aufgabe von Patenten beschrieben (vgl. Archibugi/ Pianta 1996, S. 40, Beck 2001, S. 228, Bulling 2002, S. 15 ff., Eberl 1998, S. 58, Einspom 1999, S. 15, Granstrand 1999, S. 210, Greipl/TSger 1982, S. 53, HauBer 1993, S. 212, Hofinger 1999, S. 101 f, Ihnen 2000, S. 554 und von Pierer 1999, S. 818). Wird im Rahmen der Patentierung eine Alleinstellung des Patentanmelders angestrebt, ist die Funktion der Patente als scharfes Ausschlussrecht zu bezeichnen (vgl. Harhoff/Reitzig 2001, S. 515 und Rahn 1994, S. 378).

Eine Sonderform eines scharfen Ausschlussrechts ist es, wenn der Besitzer des Patents eine eigene Verwertung der zugrunde liegenden Erfindung im Rahmen realisierter Produkte oder Prozesse nicht anstrebt. Einen solchen Charakter besitzen Sperrpatente bzw. Blockadepatente, die lediglich den Wettbewerb von der Nutzung einer Technologie abhalten sollen, ohne dass diese beim Besitzer des Sperrpatents zur Anwendung kommt (vgl. Bulling 2002, S. 28 f., Faix 1998, S. 51, Faust 1999, S. 5, Haupt 2000, S. 66, Hermans 1991, S. 87 und Huch 2001, S. 61). Das Ziel bei der Platzierung von Sperrpatenten ist weniger die Sicherung des eigenen technologischen Wissens, sondern eher die Behinderung des Wettbewerbs.

Von den Sperrpatenten sind die Vorratspatente abzugrenzen, die von Unternehmen ebenfalls ohne eine aktuelle wirtschaftliche Nutzung gehalten werden. Im Gegensatz zu Sperrpatenten ist bei Vorratspatenten zumindest eine zukünftige Verwertung der zugrunde liegenden Erfindungen vorgesehen (vgl. Faix 1998, S. 51, Faix 1999, S. 20, Haupt 2000, S. 66 f. und Huch 2001, S. 61). Die zweite Primarfunktion von Patenten ist die unternehmensexterne Verwertung im Rahmen der Lizenzvergabe oder als Tauschobjekt im Rahmen einer Kreuzlizenzierung für den Erwerb fremden technologischen Wissens (vgl. Beck 2001, S. 28, Bulling 2002, S. 29 ff., Eberl 1998, S. 58, Einspom 1999, S. 15, Granstrand 1999, S. 212, Greipl/Tager 1982, S. 53, Ihnen 2000, S. 554 und von Pierer 1999, S. 818). Bei dieser Zielsetzung werden Patente als Währung oder als bargaining chip bezeichnet (vgl. Harhoff/Reitzig 2001, S. 515, Hermans 1991, S. 87 und Rahn 1994, S. 379). Die beiden primären Funktionen von Patenten als scharfes Ausschlussrecht Oder als bargaining chip schließen sich gegenseitig aus.