Dualismus der Einkunftsarten - Ansätze zur Steuerreformdisskusion aus betriebswirtschaftlicher Sicht

von: Olga Sava

DUV Deutscher Universitäts-Verlag, 2007

ISBN: 9783835054899 , 254 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 49,44 EUR

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Dualismus der Einkunftsarten - Ansätze zur Steuerreformdisskusion aus betriebswirtschaftlicher Sicht


 

2 Kritische Darstellung des Dualismus der Einkunftsarten (S. 5)

2.1 Begriff des Dualismus der Einkunftsarten

2.1.1 Gewinn- versus Überschusseinkunftsarten


Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt folgende sieben Einkunftsarten:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

Einkünfte aus Kapitalvermögen,

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und

sonstige Einkünfte.

Im Rahmen der ersten drei Einkunftsarten wird der Gewinn ermittelt, so dass sich für diese Einkunftsarten der Begriff Gewinneinkunftsarten eingebürgert hat. Bei den anderen Einkunftsarten regelt der Gesetzgeber die Ermittlung des Überschusses. Aus diesem Grund werden diese Einkunftsarten als Überschusseinkunftsarten bezeichnet. Die Differenzierung der zu ermittelnden Größe (Gewinn bzw. Überschuss) ist jedoch nicht nur eine terminologische, sondern hat weitgehende materielle Konsequenzen. So sieht der Gesetzgeber für die Gewinn- und Überschussermittlung grundsätzlich unterschiedliche Methoden vor. Demzufolge stehen den Gewinn- und Überschusseinkunftsarten unterschiedliche Einkunftsermittlungsmethoden zur Verfügung.

Darüber hinaus differiert die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten. Die Unterschiede in der Besteuerung lassen sich durch die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebs- bzw. Privatvermögen begründen. Betriebsvermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter zur Erzielung der Gewinneinkunftsarten eingesetzt werden. Zum Privatvermögen gehören dagegen Wirtschaftsgüter, mit denen Überschusseinkunftsarten erwirtschaftet werden.

Die Gewinne aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Die Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sind dagegen grundsätzlich steuerfrei. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Gewinn- und Überschusseinkunftsarten wird im Schrifttum allgemein als Dualismus der Einkunftsarten bezeichnet.

Der Dualismus der Einkunftsarten bezieht sich dementsprechend insbesondere auf differierende Einkunftsermittlungsmethoden (Dualismus der Einkunftsermittlung) und Unterschiede in der Besteuerung der Veräußerungsgewinne (Dualismus der Veräußerungsgewinnbesteuerung). Darüber hinaus gibt es auch andere Aspekte, die den Dualismus der Einkunftsarten kennzeichnen. Auf die unterschiedlichen Aspekte des Dualismus der Einkunftsarten wird im Folgenden eingegangen.

2.1.2 Dualismus der Einkunftsermittlung

Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedliche Methoden vor. Im Rahmen der Gewinneinkunftsarten werden die Gewinne durch folgende Rechnungen erfasst. Buchführungspflichtige sowie freiwillig Bücher führende Land- und Forstwirte und Freiberufler ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich.

Für buchführungspflichtige und freiwillig Bücher führende Gewerbetreibende kommt § 5 Abs. 1 EStG zur Anwendung, der für die Ermittlung des Gewinns die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorschreibt. Dabei spricht man von besonderem Betriebsvermögensvergleich. Bei den Steuerpflichtigen, die nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind und keine Bücher führen, wird der Gewinn mit Hilfe der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte können unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG durchführen. Soweit die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen nicht berechnen kann, erfolgt gem. § 162 AO die Gewinnermittlung durch Schätzung, die ebenfalls als Gewinnermittlungsmethode angesehen wird. Zuletzt ist noch die Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr gem. § 5a EStG zu erwähnen.

Die letzten drei Methoden sollen im Rahmen dieser Arbeit vollständig unberücksichtigt bleiben. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hat aufgrund ihres engen Anwendbarkeitsbereichs und ihres vom Gesetzgeber zugedachten Subventionscharakters für die weiteren Ausführungen keine Bedeutung.