Grundlinien der Philosophie des Rechts

von: Georg W. Fr. Hegel, Ludwig Siep

De Gruyter Akademie Forschung, 2005

ISBN: 9783050050256 , 326 Seiten

2. Auflage

Format: PDF, OL

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Preis: 248,00 EUR

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Grundlinien der Philosophie des Rechts


 

Der Begriff des Staates (§§ 257–271) (S. 217-218)

Der Begriff des Staates wird zuerst als Begriff des Staates überhaupt (§§ 257–259), dann als Begriff des Staates qua Begriff (§§ 260–271) dargestellt.

I. Der Begriff des Staates überhaupt. Hegel begreift den Staat als die „sittliche Idee" (bzw. Totalität), die „wirklich" geworden ist, d. h. eine ihrem inneren Wesen vollends angemessene äußerliche Existenz erhalten hat (vgl. L I,2 S. 184 ff.). Die Totalität, welche als solche zugleich mit sich identisch und in sich unterschieden, also die Identität ihrer Identität oder Allgemeinheit und ihres Unterschiedes oder Partikularität ist, kommt nicht mehr so zur Äußerung, daß sie noch gänzlich dem Gesetz des Außersichseins oder der Differenzierung unterstände, sie realisiert sich vielmehr als konkrete Identität, als Totalität. Der auf diese Weise ontologisch aufgefaßte Staat unterscheidet sich dadurch von der abstrakten, einseitigen, entzweiten – streng genommen: unwirklichen – Realisierung der sittlichen Totalität.

Als eine solche unangemessene Realisierung trat zuvor die Sittlichkeit auf, zuerst als die das Ganze und das Individuum miteinander verschmelzende unterschiedslose Identität der Familie, anschließend umgekehrt als deren unvereinigtes, im Gegensatz verbleibendes Verhältnis, das die „bürgerliche Gesellschaft" charakterisiert. II. Der Begriff des Staates qua Begriff. Die Verwirklichung der sittlichen Idee selbst muß dem allgemeinen Gesetz der Idee oder Totalität folgen: Daher ist sie selbst eine totale Verwirklichung der Totalität. Also kommt das wirkliche sittliche Ganze nach dem Bernard Bourgeois dreifachen in der Totalität liegenden Erfordernis als Staat ins Dasein: Es realisiert sich zuerst nach seiner Identität mit sich, dann nach seinem Unterschiede in sich und endlich nach seiner Identifizierung dieses Unterschiedes und jener Identität.

In der ersten, einigenden Verwirklichung der staatlichen Totalität erscheint diese als ein in innerer Einheit fortbestehendes Staatswesen, so tätig es auch nach Außen sein mag. Der Staat, in einer solchen inneren Einheit eingeschlossen, existiert sozusagen als Begriff. Dieses einheitliche Leben des Staates, dessen Inhalt das „innere Staatsrecht" ausmacht, ist zwar, als Leben eines konkreten oder totalen Eins, der Prozeß seiner Selbstdifferenzierung in verschiedene Tätigkeiten (nach Innen und nach Außen) und denselben entsprechende Gewalten, zunächst aber, in einer Einleitung zum ersten Hauptteil der Staatstheorie (R §§ 260–271), betrachtet Hegel den bloßen Begriff dieses in seiner Einheit begriffenen staatlichen Lebens.