Transnational Haushalten - Biographische Interviews mit 'care workers' aus Osteuropa

von: Juliane Karakayali

VS Verlag für Sozialwissenschaften (GWV), 2010

ISBN: 9783531921945 , 336 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 42,25 EUR

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Transnational Haushalten - Biographische Interviews mit 'care workers' aus Osteuropa


 

3 Kontextbeschreibung (S. 107-108)

Haushaltsarbeit in Haushalten mit Pflegebedürftigen findet in verschiedensten Arrangements statt. Unter den Frauen meines Samples befinden sich solche, die über das Arbeitsamt im Rahmen der Anwerbestoppausnahmeverordnung vermittelt wurden (4), im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes über die Agentur für Arbeit nach Deutschland kamen (3), als Selbständige in Deutschland leben (1) sowie irregulär Beschäftigte (6).

Um die (rechtlichen) Bedingungen der Haushaltsarbeit transparent zu machen, werde ich im Folgenden auf die verschiedenen Beschäftigungsmodi eingehen. Anschließend werde ich auf der Grundlage der Informationen, die ich aus den Gesprächen erhalten habe, eine Beschreibung des Arbeitsplatzes im Privathaushalt Pflegebedürftiger verfassen. Dabei werde ich auch auf die je spezifischen Effekte der einzelnen Beschäftigungsmodi auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses eingehen.

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Anwerbestoppausnahmeverordnung §4 Abs. 9a89 Die Anwerbestoppausnahmeverordnung §4 Abs. 9a zur Vermittlung von Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen trat am 30.1.2002 in Kraft und endete am 31.12.2002. Sie ermöglichte es Frauen und Männern aus den damaligen EU- Beitrittskandidatenländern Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn, für maximal drei Jahre als Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen der Pflegestufe I-III zu arbeiten.

Die Inhalte dieser Verordnung stimmen weitestgehend mit der jetzigen, aktuellen Regelung innerhalb des Zuwanderungsgesetzes (s. u.) überein, weswegen ich auf die Details dieser Verordnung hier nicht weiter eingehen werde (Details siehe: Merkblatt zur Vermittlung von Haushaltshilfen für Pflegebedürftige nach Deutschland. Hinweise für Bewerber und Arbeitgeber. Herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, Februar 2002).

Laut einer internen Statistik des Arbeitsamtes wurden im Zeitraum vom 1.2.2002 bis 19.12.2002 insgesamt 1102 Personen vermittelt. Die 1. und 2. EU-Osterweiterung Mit der ersten EU-Osterweiterung am 1.5. 2004 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haushaltshilfen, die über die Anwerbestoppausnahmeverordnung nach Deutschland kamen (und von denen sich im Frühjahr 2004 sicherlich noch einige in Deutschland aufhielten) geändert.

So wurden unter anderem Polen, Tschechien, Slowenien, die Slowakei und Ungarn Mitglieder der EU. Allerdings gilt für diese Länder, anders als zwischen den „alten“ EUStaaten, noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit; diese soll erst nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren in Kraft treten.

Die Haushaltshilfen erhalten nun bei ihrer Einreise die „Arbeitserlaubnis EU“ und können, „wenn sie 12 Monate ununterbrochen rechtmäßig zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, … eine unbefristete Arbeitsberechtigung EU erhalten und haben damit einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang.“ (Merkblatt zur Vermittlung von Haushaltshilfen für Pflegebedürftige nach Deutschland. Hinweise für Arbeitgeber, S. 3/4. Herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Zentralstelle für Arbeitsvermittlung, August 2005). Seit dem 1.1.2007, dem Beitrittsdatum Rumäniens und Bulgariens in die EU, gilt dies auch für die über das Zuwanderungsgesetz als Haushaltshilfen nach Deutschland vermittelten Frauen aus Bulgarien und Rumänien.