Geld eintreiben: Ein praktischer Ratgeber - Die Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht

Geld eintreiben: Ein praktischer Ratgeber - Die Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht

von: Walter Stohler

Walter Stohler, 2005

ISBN: 9783033006782 , 315 Seiten

2. Auflage

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 21,00 EUR

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Geld eintreiben: Ein praktischer Ratgeber - Die Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht


 

Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (SchKG Art. 179 ff.) (S. 70)

Der Schuldner kann in der Wechselbetreibung innert 5 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben. Dabei muss er diesen begründen und insbesondere darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist. Eine Wiederherstellung der Frist von 5 Tagen ist nicht möglich. Der Inhalt des Rechtsvorschlages wird dem Gläubiger auf dem Doppel des Zahlungsbefehls mitgeteilt.

Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert 10 Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages. Der Rechtsvorschlag wird bewilligt, wenn die Gründe gemäss Art. 182 SchKG zutreffen. Der Schuldner kann zur Hinterlage der Forderungssumme in Geld oder Wertschriften aufgefordert werden oder muss eine gleichwertige Sicherheit leisten. Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses anordnen. Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegen.

Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage des Schuldners zurückgegeben.

Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen nach der Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt, der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruches den ordentlichen Prozessweg zu betreten.