Ausbildungskosten als berücksichtigungsfähiger Aufwand im Steuerrecht?: Eine kritische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Kosten für ein Fernstudium

von: Josef Zintl

Bachelor + Master Publishing, 2013

ISBN: 9783863416867 , 56 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 14,99 EUR

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Ausbildungskosten als berücksichtigungsfähiger Aufwand im Steuerrecht?: Eine kritische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Kosten für ein Fernstudium


 

Textprobe: Kapitel Vorbemerkung, Allgemeines: Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Kosten der entsprechenden Ausstattung ist wegen der Regelung des § 4 V 1 Nr. 6 b EStG (die gemäß § 9 V 1 EStG nicht nur für Betriebsausgaben, sondern auch für Werbungskosten gilt) nur möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dann jedoch auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Anwendung auf einen Studenten der FernUniversität in Hagen: Häusliches Arbeitszimmer? Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dem in Frage stehenden Raum um den einzigen Betätigungsort des Fernstudenten handelt. Dann nämlich läge schon gar kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 V 1 Nr. 6 b EStG vor und die Abzugsbeschränkung würde nach richtiger Ansicht gar nicht eingreifen. Im Gegensatz zu beispielsweise einem Heimarbeiter erfolgt jedoch nur ein Teil der gesamten Betätigung eines Fernstudenten zu Hause, da ein jedenfalls nicht unerheblicher Bestandteil eines Fernstudiums auch außerhalb der eigenen Wohnstätte liegt, was insbesondere für das Anfertigen von Klausuren oder den Besuch von Seminaren zutrifft. Anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit? Anschließend ist danach zu fragen, ob dem Fernstudenten für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann nämlich wäre ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Kosten der Ausstattung ausgeschlossen. Ein 'anderer Arbeitsplatz' ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Tätigkeiten geeignet ist. Der Steuerpflichtige muss ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen können. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Auch wenn die Abzugsbeschränkung keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraussetzt, steht dem Fernstudenten vor diesem Hintergrund kein 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne des § 4 V 1 Nr. 6 b EStG zur Verfügung. Denn in der Möglichkeit beispielsweise die Bibliothek in Fernstudienzentren zu nutzen kann allein schon wegen der vielfach eingeschränkten Öffnungszeiten und der beschränkten Kapazitäten der Fernstudienzentren, die nicht annährend alle Fernstudenten gleichzeitig fassen können, kein im erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zur Verfügung stehender Arbeitsplatz gesehen werden. Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung? Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen eines Fernstudenten ist nach § 4 V 1 Nr. 6 b EStG auf 1.250 Euro jährlich begrenzt, wenn nicht das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Fernstudenten bildet. Zur Bestimmung dieses Mittelpunktes stellt die Rechtsprechung auf den 'qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit' ab. Es kommt also darauf an, wo der Student seine 'wesentliche Kerntätigkeit' erbringt. Die zentrale Tätigkeit des Fernstudenten ist nach richtiger Ansicht nicht im außerhäuslichen Anfertigen von Klausuren oder dem Besuch von Seminaren am Campus der FernUniversität in Hagen zu sehen. Auch wenn die Klausuren bzw. die Seminare das für die Benotung bzw. den Studienerfolg maßgebliche Kriterium darstellen, handelt es sich dabei nicht um den qualitativen Schwerpunkt eines Fernstudiums. Dieser ist vielmehr in der selbstständigen Erarbeitung des Stoffes und der Klausurvorbereitung zu Hause zu sehen. Außerdem spielen auch die zu Hause anzufertigenden Einsendearbeiten sowie in besonderem Maße die Erstellung der Diplom- bzw. Bachelor- oder Masterarbeit ein wesentliches Benotungs- bzw. Erfolgskriterium eines Fernstudiums dar, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Fernstudenten darstellt. Zwischenfazit: Im Ergebnis ist damit die Abziehbarkeit der Aufwendungen eines Fernstudenten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Kosten der entsprechenden Ausstattung - jedenfalls in den Fällen, in denen der Fernstudent keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht - als Werbungskosten/Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben nicht durch § 4 V 1 Nr. 6 b EStG begrenzt. Zusätzliche außerhäusliche Erwerbstätigkeit: Übt ein Fernstudent neben seinem Studium zusätzlich eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit aus, ist besonders sorgsam zu prüfen, wo sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Nach bestrittener, wenngleich überwiegender Ansicht ist bei mehreren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen. § 4 V S. 1 Nr. 6 b EStG setze nämlich nicht voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt 'jedweder' oder 'einer jeden einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit' bilde. Maßgeblich sei vielmehr die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung. Vor diesem Hintergrund kommt es also darauf an, ob das Fernstudium, das schwerpunktmäßig von zu Hause aus ausgeübt wird, oder aber eine neben dem Studium ausgeübte Erwerbstätigkeit, die hauptsächlich nicht von zu Hause aus ausgeübt wird, überwiegt. Dies ist individuell anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Diese Prüfung kann gegebenenfalls dazu führen, dass die Aufwendungen des Teilzeitstudenten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der entsprechenden Ausstattung nur bis zu einer Höhe von 1.250 Euro pro Jahr berücksichtigungsfähig sind.