Krisen vermeiden in IT Projekten - Mit Vorlagen auf CD-ROM

von: Heino Schneider, Alexander Marti

Springer-Verlag, 2005

ISBN: 9783540290988 , 195 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX für alle DRM-fähigen eReader Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 13,48 EUR

  • Heile Welt - Roman
    Der Besucher - Roman
    Die Jäger - Thriller
    Das zweite Königreich - Historischer Roman
    Das Spiel der Könige - Historischer Roman
    Doof it yourself - Erste Hilfe für die Generation Doof
 

Mehr zum Inhalt

Krisen vermeiden in IT Projekten - Mit Vorlagen auf CD-ROM


 

3 Erfolgsfaktoren

3.1 Verträge
(S.27)

Die in diesem Kapitel aufgeführten Empfehlungen und Restriktionen sind auf die Gepflogenheiten im deutschsprachigen Raum abgestützt. Hauptsächlich werden Themen der schweizerischen Rechtsprechung gestreift. Ausnahme bildet das Kapitel über firmeninterne Verträge. Diese dürfen nach bestem Wissen und Gewissen gestaltet werden. Weitere Informationen zum IT-Vertragsrecht in der EU sind im Kapitel 0 „Weiterführende Literatur" unter [1] zu finden.

3.1.1 Der Vertrag

Ein Vertrag kommt nach geltendem Recht in dem Moment zu Stande, wo zwei Parteien eine gegenseitige Willenserklärung abgeben. Die schriftliche Form ist in gesetzlich definierten Fällen zwingend (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag). Auch dem Kauf eines Kaugummis am Kiosk liegt automatisch eine vertragliche Vereinbarung zu Grunde.

Bei IT-Projekten zwischen zwei Firmen ist der Abschluss eines Vertrags auch für kleinste Projekte empfehlenswert. Es ist auch ratsam, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, wenn das Projekt firmenintern abläuft. Damit der Aufwand zur Erstellung des Vertrags in einem optimalen Verhältnis zum Auftrag steht, wird das Erstellen von Standardverträgen empfohlen.

Paragraphen

(D) BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(A) ABGB § 861. Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.

(CH) Nach OR ART 1: Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.

3.1.2 Der Auftrag oder Dienstvertrag

Ein Auftraggeber will für ein firmeninternes Projekt einen externen Projektleiter auf Zeit hinzuziehen. Es stellt sich nun die Frage nach der Vertragsform. Die Praxis und Rechtsprechung bieten in einem solchen Fall den Auftrag an.

Ein Auftrag an einen Dienstleistungserbringer kommt in der ITBranche dem Prinzip einer Einladung zur Mitarbeit an einem Vorhaben (oder in einem Betrieb) gleich. Arbeitsstunden und anfallende Spesen werden vergütet. Ein Auftrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden! Üblich ist aus Kulanzgründen die Frist von 30 Tagen auf das Ende des folgenden Monats. Eine Abnahme findet im Rahmen eines Auftrages nicht statt.

Verlangt der Auftraggeber trotzdem eine Abnahme, lohnt es sich, die genauen Absichten des Auftraggebers zu kennen: Ein hinzugezogener Projektleiter ist beispielsweise keine „schlüsselfertige Lieferung". In diesem Fall ist ein Werkvertrag ratsam (siehe Kapitel 3.1.3).

Im Auftragsverhältnis ausgeführte Arbeiten haben juristisch gesehen keine Verpflichtung zur Lieferung eines Werkes. Der hinzugezogene Mitarbeiter hat lediglich die Auflage, die ihm aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.

Wenn kein Stundensatz vereinbart wurde, kann ein Auftraggeber nicht davon ausgehen, dass keine Vergütung bezahlt werden muss. Im Streitfall entscheidet ein Gericht.

Gesetzestexte

(D)1 Nach BGB 662: Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.