Zur Vertreterhaftung nach §§ 69 und 34 AO unter besonderer Berücksichtigung des GmbH-Geschäftsführers

von: Mattes Decker

GRIN Verlag , 2005

ISBN: 9783638396653 , 89 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

Windows PC,Mac OSX für alle DRM-fähigen eReader Apple iPad, Android Tablet PC's Apple iPod touch, iPhone und Android Smartphones

Preis: 36,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Zur Vertreterhaftung nach §§ 69 und 34 AO unter besonderer Berücksichtigung des GmbH-Geschäftsführers


 

Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Mechaniker-Fall Im Februar 1982 gründete Mechaniker M auf Veranlassung des ausländischen Staatsangehörigen A als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH. A begleitete die Formalitäten der Gründung, erhielt von Anfang an Prokura und gewährte M dafür eine finanzielle Gegenleistung. Die Gesellschaft war Teil einer Kette von Firmen, die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassungen betrieb. In der Regel wurden diese Firmen von Personen aus dem Ausland gesteuert. Mittelsmänner und Kuriere vermittelten in Deutschland Arbeitskräfte an Unternehmen, die kurzfristig Personal zur Überbrückung ihrer Engpässe auf Großbaustellen benötigten. Die Rechnungen für die aufgrund von Subunternehmerverträgen erbrachten Leistungen wurden immer an Ort und Stelle gefertigt. Die Auftraggeber zahlten in der Regel in bar oder durch Barschecks, die sofort eingelöst wurden. Steuern und Sozialabgaben wurden von den 'Leiharbeitsfirmen' nur soweit erbracht, wie sie für die Erlangung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nötig waren. Bis Februar 1983 führte auch die GmbH des M nach diesem Prinzip erhebliche Umsätze aus. Die entstandene Umsatzsteuer wurde den Auftraggebern in Rechnung gestellt, jedoch nicht beim Finanzamt gemeldet. Infolgedessen wurde Prokurist A wegen dieser und anderer steuerstrafrechtlicher Verfehlungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Geschäftsführer M stellte das Gericht gegen Zahlung einer Geldbuße das strafrechtliche Verfahren ein.