Handelsrechtliche Bewertungsmaßstäbe der Bilanz nach § 253 HGB sowie deren Anwendung und deren Auswirkung auf das Anlage-/ Umlaufvermögen

von: Marcel Bönning

GRIN Verlag , 2005

ISBN: 9783638348393 , 29 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 16,99 EUR

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Handelsrechtliche Bewertungsmaßstäbe der Bilanz nach § 253 HGB sowie deren Anwendung und deren Auswirkung auf das Anlage-/ Umlaufvermögen


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Veranstaltung: SBWL Bilanzierung, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein umfassendes Problem bei der Erstellung einer Bilanz ist die Bezifferung der Vermögensgegenstände mit Geldwerten, die so genannte Bewertung. Ausgangspunkt der Bewertung nach §253 HGB (siehe Anhang) sind die §§238 und 242 sowie §264 des Handelsgesetzbuchs. Laut §238 HGB muss der Kaufmann Bücher führen und sein Vermögen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzeigen. Des Weiteren ist der Kaufmann nach §242 HGB dazu verpflichtet: 'für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.' Diese Regel wird weiterhin in §264 HGB auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt. Die gesetzlichen Vertreter haftungsbeschränkter Gesellschaften haben den zu erstellenden Jahresabschluss um einen Anhang als auch um einen Lagebericht zu erweitern. Der Anhang ist als eigenständiger und gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses zu sehen, womit der Gesetzgeber seine große Bedeutung hervorhebt. Es werden dort die Bilanzierungs-/ und Bewertungsmethoden sowie deren Abweichungen für die unterschiedlichen Posten der Bilanz als auch der Gewinn-/ und Verlustrechnung (G. und V.) erläutert. Der bilanzpolitische Spielraum ist jedoch im Anhang aufgrund der §§284 - 288 HGB im Vergleich zu dem Lagebericht enger gefasst. Der Gesetzgeber fordert, in Form des Lageberichts, eine Darstellung über die Geschäftsentwicklung der Kapitalgesellschaft durch §289 HGB ein. Hierdurch wird der Unternehmung die Möglichkeit eingeräumt, den Eindruck des Bilanzlesers positiv oder negativ zu beeinflussen. Die §§242 und 264 HGB, die als Regeln für alle Kaufleute gelten, dienen einerseits der Selbstkontrolle des Kaufmanns und andererseits hauptsächlich dem Gläubigerschutz. Die Interessen der Gläubiger, als Adressaten des externen Rechnungswesens, werden in den Bewertungsvorschriften des HGB besonders berücksichtigt. Zwar sind dem Kaufmann aufgrund von Bewertungswahlrechten und Bewertungsspielräumen verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung seiner Bilanzpolitik gegeben, dennoch verlangt das Gesetz unter bestimmten Vorraussetzungen, drohende bzw. entstandene Verluste durch vorsichtige Bewertung zu berücksichtigen.