Die Besteuerung von in- und ausländischen Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht

von: Sonja Ostermeier

GRIN Verlag , 2004

ISBN: 9783638317160 , 16 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 13,99 EUR

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Die Besteuerung von in- und ausländischen Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt, Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der Steuersenkungsreform im Jahre 2001 traten nicht nur für Privatpersonen wesentliche Änderungen in Kraft, vielmehr wurden auch für Unternehmen und insbesondere für Kapitalgesellschaften, sehr viel Neues geschaffen. Durch die Neuerungen sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft verbessert werden und daneben die Besteuerung einfacher, transparenter und europatauglich gemacht werden. Die wesentlichen Änderungen im Körperschaftsteuerrecht waren die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf einheitliche 25%, die Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren, sowie die Überarbeitung des § 8b KStG. Somit sind nun Dividendeneinnahmen der Kapitalgesellschaften und Einnahmen bei Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei. Bisher galt die Regelung der Steuerbefreiung nur für Beteiligungen an ausländische Tochterkapitalgesellschaften. 1 Nachfolgende Ausarbeitung gibt einen Überblick über die derzeitige Gesetzesgrundlage zur Besteuerung von in- und ausländischen Beteiligungseinkünften im deutschen Körperschaftsteuerrecht. Eine Untersuchung, ob eine ausländische Gesellschaft als eine inländische Kapitalgesellschaft zu behandeln ist (sog. Typenvergleich) unterbleibt in dieser Ausarbeitung. 2 Es wird unterstellt, dass ausländische Kapitalgesellschaften als Körperschaften nach dem KStG angesehen werden. Es werden insbesondere die Vorschriften der § 8b Abs. 1 bis 5 vertiefend erläutert, während § 8b Abs. 6 und 7 KStG nur zur Vollständigkeit dieser Ausarbeitung ergänzt und dargestellt werden.