Die Verteidigung der staatlichen Ordnung in der Weimarer Republik

von: René Fritsch

GRIN Verlag , 2005

ISBN: 9783638399449 , 25 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Die Verteidigung der staatlichen Ordnung in der Weimarer Republik


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Universität Trier (FB V - Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Wehrhafte Demokratie (Seminar), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aussage, wonach die mit der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung, WRV) vom 11. August 1919 gegründete erste Deutsche Demokratie zugrunde gehen musste, weil sie ihren Feinden einen zu großen Handlungsspielraum ließ, wird heute weitgehend widerspruchslos akzeptiert. Vielfach wurde geäußert, das Bonner Grundgesetz (GG) sei in bewusster Abkehr von der WRV formuliert und mit dem Ziel, deren Defekte und Unzulänglichkeiten abzustellen, verfasst worden. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird als Konzept der streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie bezeichnet. Die vorliegende Arbeit untersucht, in wieweit die Weimarer Republik den Angriffen ihrer Feinde tatsächlich wehrlos gegenüber stand. Welche Möglichkeiten hatten die Reichsverfassung selbst sowie Legislative, Exekutive und Justiz zum Schutz der staatlichen Ordnung geschaffen? Als Analyseraster der Betrachtung werden die drei Staatsgewalten herangezogen. Vor Beginn der eigentlichen Untersuchung werden die Merkmale identifiziert, welche als konstitutiv für die staatliche Ordnung der Weimarer Republik gelten können. Nur so kann anschließend geklärt werden, was zu ihrer Verteidigung unternommen wurde. Als Ergebnis wird festgestellt, dass sehr wohl Anstrengungen unternommen wurden, um den Schutz von Staat und Verfassung Deutschlands unter der WRV zu gewährleisten. Diese Bemühungen sind sogar in allen betrachteten Bereichen sichtbar geworden. Die häufig postulierte Erkenntnis, dem Bonner Grundgesetz wäre das Schicksal der Weimarer Reichsverfassung erspart geblieben, wäre es an ihrer Stelle 1919 in Kraft getreten, erscheint vor diesem Hintergrund alles andere als gesichert.