Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-16 bis Art. II 17) im Rechts-vergleich zu den entsprechenden Art. im Grundgesetz

von: Andreas Lippert

GRIN Verlag , 2005

ISBN: 9783638343381 , 26 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-16 bis Art. II 17) im Rechts-vergleich zu den entsprechenden Art. im Grundgesetz


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Hochschule Aschaffenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Am 29. Oktober 2004 wurde in Rom die europäische Verfassung, die Charta der Grundrechte, von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterschriften für Deutschland wurden von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Außenminister Joschka Fischer geleistet. Außerdem unterzeichneten die EU-Beitrittskandidaten Türkei, Rumänien und Bulgarien. Die Charta wurde 1999 von einer Kommission unter dem Vorsitz vom ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog entwickelt. Die feierliche Verabschiedung erfolgte am 7. Dezember 2000 beim europäischen Rat. Den Mitgliedstaaten obliegt nun die Aufgabe, die Charta der Grundrechte in den nächsten zwei Jahren zu ratifizieren. Teilweise werden Volksabstimmungen durchgeführt, teilweise werden wie in Deutschland Parlamentsbeschlüsse erfolgen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Charta sind die in Abschnitt zwei niedergelegten Freiheiten. In dieser Seminararbeit werde ich näher auf zwei Artikel eingehen, die unter dem Begriff wirtschaftliche Freiheitsrechte zusammengefasst werden können. Das ist zum einen Artikel 16 - die unternehmerische Freiheit - und zum anderen Artikel 17 - das Eigentumsrecht. Nach der Darstellung der einzelnen Rechte der Charta, werden diese mit den entsprechenden Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verglichen. Eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte von Art. 16 ist insofern von Bedeutung, dass es einer Erläuterung bedarf, warum der Artikel in die Charta aufgenommen wurde und was er tatsächlich regeln soll. Denn Abschluss dieser Seminararbeit bildet ein kurzes Fazit mit einer persönlichen Wertung.