Die liechtensteinische Stiftung aus Sicht von in Österreich ansässigen Stifter und Begünstigten

von: Elisabeth Schauer

GRIN Verlag , 2004

ISBN: 9783638259354 , 18 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Die liechtensteinische Stiftung aus Sicht von in Österreich ansässigen Stifter und Begünstigten


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, Johannes Kepler Universität Linz (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Literaturseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solche bei der Errichtung der Stiftung auftritt und auf deren Willen sie beruht. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Das heißt neben den natürlichen Personen kommen auch juristische Personen sowie teilrechtsfähige Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften in Betracht 1. Der Stifter ist aus der Stiftungsurkunde ersichtlich. Die Stiftungsurkunde ist in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen2. Der Stifter hat folgende Rechte, die ihm vorbehalten sind: das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung3 und das Recht zum Widerruf der Privatstiftung, unter der Voraussetzungen, dass dies in der Stiftungsurkunde festgeschrieben wird. Die Rechte des Stifters sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tod4. Ist der Stifter eine natürliche Person mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, so ist er gemäß § 1 Abs 2 EStG in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Handelt es sich beim Stifter um eine Körperschaft, so unterliegt sie nach § 1 Abs 2 KStG der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht, wenn sie in Österreich ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat. Die Zuwendungen des Stifters an die liechtensteinische Stiftung können sowohl aus dem Privatvermögen wie auch aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Stifters ist weiters zu unterscheiden zwischen betrieblich oder nicht betrieblich veranlasster Vermögensübertragung. Bei Kauf, Tausch, Miete oder Darlehensgewährung liegt indes keine Zuwendung vor5. 1 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 170. 2 Vgl. § 12 Abs. 2 Z. 1 PSG. 3 Vgl. § 33 PSG. 4 Vgl. § 34 PSG. 5 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 178.