Diversion - Vorteile und Gefahren

von: Nicole Haßdenteufel

GRIN Verlag , 2003

ISBN: 9783638228671 , 33 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Diversion - Vorteile und Gefahren


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, Fachhochschule Mannheim, Hochschule für Sozialwesen (-), Veranstaltung: Strafrecht/Jugendstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit ca. 20 Jahren gewinnt die Diversion vor allem im Jugendstrafrecht immer mehr an Bedeutung. Eine Studie der Konstanzer Inventar Sanktionsforschung besagt, dass in den 90er Jahren ca. 2/3 der Sanktionsverfahren informell beendet wurden. Den größten Anteil daran haben Jugendliche und Heranwachsende, für die das JGG Anwendung findet (Schwind, 2002, S. 68). Ursache dafür sind verschiedene Faktoren. Einerseits sind es kriminologische Erkenntnisse, die zeigen, dass sich Jugendkriminalität in Ursache, Art und Ausführung von der Erwachsenenkriminalität unterscheidet und dass Erziehung in den meisten Fällen effektiver ist als Strafe. Andererseits hat man eingesehen, dass eine formelle Verurteilung (auch bei Erwachsenen) nicht immer eine angemessene Reaktion auf delinquentes Verhalten ist. Außerdem gibt es auch verfahrensökonomische Gründe, die (wenn auch zweitrangig) dazu beitragen, dass ein Verfahren im Rahmen einer Diversion eingestellt wird. Im Folgenden werde ich den Begriff und die Entwicklung von Diversion allgemein erklären und unter welchen Bedingungen sie im Jugend- und im Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann. Dabei werde ich auf die Vorschriften des JGG und deren Anwendung detaillierter eingehen, da im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht vom engen Diversionsbegriff die Rede ist, während der erweiterte sich auf das Erwachsenenstrafrecht bezieht. Auch bei den Zielvorstellungen, Vorteilen und Gefahren werde ich mich ausschließlich auf die Jugendkriminalität beziehen, weil (obwohl sich die Ziele bei Jugendlichen und Erwachsenen in gewisser Weise ähneln) wesentlich mehr Verfahren nach §§ 45 und 47 JGG eingestellt werden als nach §§ 153ff StPO und weil Diversion im eigentlichen Sinne nur im Jugendstrafrecht angewendet wird (enger Diversionsbegriff).