Außensteuergesetz als pauschalierte Missbrauchsregelung - Cadbury Schweppes und Vorlage FG Münster

von: Dennis Kautz

GRIN Verlag , 2009

ISBN: 9783640400942 , 24 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Außensteuergesetz als pauschalierte Missbrauchsregelung - Cadbury Schweppes und Vorlage FG Münster


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 9 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Europäisches Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Solange im internationalen Vergleich Einkünfte unterschiedlich definiert und besteuert werden, besteht für den Steuerpflichtigen ein latenter Anreiz, dieses Steuergefälle durch Verlagerung von Einkünften und Vermögen ins niedrigbesteuernde Ausland auszunützen. Üblicherweise wird dazu eine juristische Person, die sogenannte Basisgesellschaft, im Ausland errichtet. Ziel ist die Besteuerung der im Ausland errichteten Gesellschaft zu den vor Ort herrschenden, günstigeren steuerlichen Bedingungen und somit eine Steuerminderung im Vergleich zu einer vollen Besteuerung zu den im Land des Unternehmenssitzes herrschenden Bedingungen. Versuche, von staatlicher Seite diesem Vorgehen entgegenzutreten, waren die Folge. Die Anrechnung grenzüberschreitender ausländischer Einkünfte lässt sich zurückführen auf United States Code (USC) Title 26, § 957, welcher erstmals die Definition einer 'Controlled Foreign Corporation' (CFC) enthält. Als CFC bezeichnet wird demnach jedes ausländische Unternehmen, dass zu mehr als 50% in den Händen von US-amerikanischen Anteilseignern liegt. Weitere Staaten folgten dieser Idee und erließen eigene Außensteuergesetze, so z.B. die meisten Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), unter anderem Großbritannien und Deutschland. Diese Regelungen konvergieren in ihrem Ziel, in niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften anfallende Einkünfte in die Besteuerung von Steuerinländern einzubeziehen und somit eine Flucht von Unternehmensteilen in Niedrigsteuerländer zu verhindern, bzw. hilfsweise zumindest eine finanzielle Teilhabe an deren dort erzielten Gewinnen zu erhalten.