Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Unternehmensübernahmen

von: Markus Lietz

GRIN Verlag , 2010

ISBN: 9783640599103 , 46 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 18,99 EUR

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Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Unternehmensübernahmen


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,7, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Themenkomplex der unterschiedlichen Abwehrmaßnahmen (engl. Defence) gegen feindliche Unternehmensübernahmen. Unter dem Begriff einer 'feindlichen Übernahme' versteht man in der Regel die Absicht eines Investors (engl. Raider), ein Zielunternehmen kaufen zu wollen. Entscheidend ist dabei, wie der Investor die Mehrheit der Stimm- und Kapitalanteile an der Gesellschaft erhalten kann, denn erst sie ermöglichen einen maßgeblichen Einfluss des Investors auf die Zielgesellschaft. Der Begriff der 'feindlichen Übernahme' ist abgeleitet aus dem englischsprachigen Begriff 'hostile takeover'. Der Investor wendet sich bei einer Übernahme, in der Regel mit einem öffentlichen Übernahmeangebot, direkt an die Eigentümer (Aktionäre) bzw. bieterfreundliche Mehrheitsgesellschafter des Zielunternehmens, ohne vorher die Einwilligung des Übernahmeunternehmens eingeholt zu haben. Kauft der Investor dabei Anteile direkt, d.h. ohne Einschaltung der Börse, z.B. von institutionellen Eigentümern, um möglichst sofort eine große Anzahl von Unternehmensanteilen zu erhalten, spricht man von einem Paketkauf (engl. Block Trade). Alternativ besteht die Möglichkeit eines sukzessiven Beteiligungsaufbaus über die Börse (engl. creeping takeover). In Deutschland kann diese Form der Übernahme aufgrund von übernahme- und kapitalmarktrechtlicher Meldepflichten aber nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Kapitalmarktrechtlich wird ein Bieter bereits ab einem Beteiligungserwerb von fünf Prozent veröffentlichungspflichtig nach § 21 Abs. 22 WpHG. Seit Inkrafttreten des WpÜG besteht mit dem Überschreiten der Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2. WpÜG die Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebotes. Das Familienunternehmen Schaeffler hatte sich im Jahr 2008 durch sogenannte Swap-Geschäfte, also Tauschgeschäfte mit mehreren Banken, einen Zugriff auf die Continental AG gesichert und dabei gleichzeitig die o.g. Meldepflichten umgangen.