Strafrechtliche Arzthaftung und 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit'? - Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs Durchbrechung des Risikozusammenhangs dur

von: Georg Schilling

GRIN Verlag , 2009

ISBN: 9783640399628 , 37 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Mehr zum Inhalt

Strafrechtliche Arzthaftung und 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit'? - Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs Durchbrechung des Risikozusammenhangs dur


 

Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: keine, Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits-Urteil verlangt wird . Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen 'basics' betraut. Das Beweismaß einer so genannten 'an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit' regt 'zum Lachen (oder Weinen) an' (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es - wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-'Verständnisses') allerdings - im juristischen Kreis kaum reflektiert - in keinster Weise. Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines 'Sachverständigen' welcher besagte 'Quasikausalität' mit der (berühmt-berüchtigten) 'an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit' festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann. a)Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren? b)Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger? c)Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) 'aufmachen'? d)Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel? e)Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die - so genannte - 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' korrekt? f)Wie kann man Sachverständige zum Umdenken bewegen? g)Was bedeutet das - aus Sicht der StA - für die Anklage(schrift)? h)Was kann ein Verteidiger für seinen (Chef-)Arzt 'herausholen' (igZ)? i)Stichwort 'Schriftgutachten' (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier - etwa heute, anno 2009 - 'verloren') die so genannte 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' (in 'Ausnahmefällen' etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)? j)Stichwort 'DNA-Untersuchungen': Was hat hier - de facto - aus seriös-wissenschaftlicher Sicht - etwa eine - so genannte 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' - allen Ernstes zu suchen?