Zum § 25 Umsatzsteuergesetz. Die Besteuerung der Reiseveranstalter

von: Thomas Andreas Görner

GRIN Verlag , 2008

ISBN: 9783640108169 , 25 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 16,99 EUR

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Zum § 25 Umsatzsteuergesetz. Die Besteuerung der Reiseveranstalter


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Hamburg (HWP-Hamburg WiSo), Sprache: Deutsch, Abstract: Margenbesteuerung in der Reisebranche ist ein schwieriges Feld, deshalb wurde diese Arbeit angefertigt, um einen genaueren und kurzen Eindruck über die sehr unterschiedlichen Besteuerungen zu erhalten. Im Jahr 2000 arbeitete ich in einem Unternehmen, welches in der Touristikindustrie tätig ist. Dieses Reisebusunternehmen sollte seiner Zeit verkauft werden. Bald meldeten sich die ersten Bewerber, die das Unternehmen kaufen wollten. Darunter war ein Herr aus Mitteldeutschland, der behauptete, dass er bei erfolgreicher Übernahme des Touristikunternehmens, pro Jahr ca. 500.000,-- DM vom Finanzamt zurück fordern könne. Zu jener Zeit hatte ich nicht die Möglichkeit in die Materie einzusteigen, so war ich auf die Einschätzung der Steuerberater und Rechtsanwälte angewiesen. Heute habe ich im Rahmen des Studiums die Möglichkeit und die Zeit, durch Recherche und Suche mir ein eigenes Bild über die Möglichkeiten dieser Steuer machen zu können. Die 6. EG-Richtlinie ist als Markstein der modernen Besteuerung der Reiseveranstalter anzusehen. Auf ihrer Grundlage wurde das UStG 1967/1973 reformiert und später 1980 durch die heutige Fassung ersetzt. Das bedeutete, eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung. Diese Sonderregelung, die sich aus dem Art. 26 der 6. EG-Richtlinie ergibt, hatte zur Intention, Schwierigkeiten zu vermeiden, die bei einer Besteuerung in den einzelnen Ländern entstehen würden, zu beseitigen. Ziel sollte es sein, die im Bereich der EU erbrachten Reiseleistungen in allen Ländern der EU in gleicher Weise mit Umsatzsteuer zu belasten. Dies sollte geschehen, auch wenn die Steuersätze in den einzelnen Ländern der EU unterschiedlich sind. Eine Belastung in gleicher Höhe wäre bei unterschiedlichen Steuersätzen in den einzelnen Ländern, nicht möglich.