Sonntagsschutz und Ladenschluß. - Der verfassungsrechtliche Rahmen für den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen und seine subjektiv-rechtliche Dimension.

von: Wolfgang Mosbacher

Duncker & Humblot GmbH, 2010

ISBN: 9783428524099 , 417 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 79,90 EUR

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Sonntagsschutz und Ladenschluß. - Der verfassungsrechtliche Rahmen für den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen und seine subjektiv-rechtliche Dimension.


 

Darf der Gesetzgeber die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ganz freigeben und damit die letzten einkaufsfreien Tage abschaffen? Nein, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verbietet dies zum Schutz der Arbeitsruhe und zur Möglichkeit der seelischen Erhebung. Die Öffnung am Sonntag, auch an Adventssonntagen, muß die Ausnahme bleiben. Seit der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind erstmals seit über 100 Jahren die Bundesländer für die Regelung des Ladenschlusses zuständig. Der Autor geht der somit aktuellen Frage nach, welche Vorgaben der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen normiert. Er entwickelt unter Einbeziehung empirischer Daten Maßstäbe für die Frage, wie viele verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zulässig sind. Der Verfasser bezieht bereits die 15 neuen 'Ladenöffnungsgesetze' der Länder ein. Sie haben den grundsätzlichen Sonntagsladenschluß, der verfassungs- und europarechtskonform ist, beibehalten. Wolfgang Mosbacher untersucht ausführlich, ob die Regelung der Bedingungen, unter denen Ladeninhaber Arbeitnehmer sonntags beschäftigen dürfen, eine Kompetenzüberschreitung durch die Länder darstellt. Bei dieser Prüfung spielt insbesondere das Arbeitszeitgesetz des Bundes eine zentrale Rolle. Neben den historischen Wurzeln des Sonntagsladenschlusses behandelt der Autor weiter die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche auf Sonntagsschutz. Er zeigt auf, daß Art. 139 WRV, die Ladenschlußgesetze, das Arbeitszeitgesetz, die Sonn- und Feiertagsgesetze sowie die Staatskirchenverträge subjektive Rechte enthalten, die teils durch einzelne, teils durch Religionsgemeinschaften gerichtlich geltend gemacht werden können.