Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung. - Mit Hinweisen zu § 60 Abs. 1 AufenthG und unter Berücksichtigung erlittener Traumatisierung.

von: Frank Moll

Duncker & Humblot GmbH, 2010

ISBN: 9783428523900 , 185 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's

Preis: 89,90 EUR

Mehr zum Inhalt

Das Asylgrundrecht bei staatlicher und frauenspezifischer Verfolgung. - Mit Hinweisen zu § 60 Abs. 1 AufenthG und unter Berücksichtigung erlittener Traumatisierung.


 

Asylrelevant ist die vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist der Staat der Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden in den Blick zu nehmen; bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Sprachanalysen geben Auskunft über das Herkunftsland oder -gebiet des Asylsuchenden. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit haben sie indizielle Bedeutung. Abschiebungsrechtlich erheblich i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG ist die nicht staatliche Verfolgung auch dann, wenn sie dem Staat nicht zuzurechnen ist, sofern der Staat und die Gleichgestellten schutzunfähig oder -unwillig sind. Im Übrigen trat im Verhältnis zu der unter § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Rechtslage keine Änderung ein. Frauenspezifische Verfolgungsmaßnahmen sind auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und das unveräußerliche Merkmal, weiblichen Geschlechts zu sein, bezogen. Genitalbeschneidungen und Ehrenmorde sind von asylrelevanter Schwere, nicht der Schleierzwang. Die Genitalbeschneidung hat wegen des Verlustes, ein selbstbestimmtes Sexualleben mit unversehrten Geschlechtsorganen zu führen, ausgrenzenden Charakter. Gegenstand klinischer Gutachten ist die Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt. Bei aussagepsychologischen Gutachten geht es um die Klärung der Erlebnisfundiertheit einer Aussage. Traumatisierungen können zu Erinnerungsstörungen führen und das Aussageverhalten beeinflussen. Sind viele Asylsuchende aus einem Land an der PTBS erkrankt und bestehen dort keine Behandlungsmöglichkeiten oder sind sie nicht finanzierbar, liegt eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Gibt es keinen generellen Abschiebestopp (§ 60a Abs. 1 AufenthG), bietet die Duldungszusicherung bei extremen Gefahren einen ausreichenden Abschiebungsschutz.