Die Nutzungsvergütung. - Grundgedanken, Tatbestände und Bemessung im BGB.

von: Raphael Thunhart

Duncker & Humblot GmbH, 2011

ISBN: 9783428517251 , 102 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 49,90 EUR

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Die Nutzungsvergütung. - Grundgedanken, Tatbestände und Bemessung im BGB.


 

Das BGB enthält zahlreiche, höchst unterschiedliche Vorschriften über die 'Herausgabe von Nutzungen'. Im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurden die Nutzungsersatzpflichten beim Widerruf und Rücktritt vom Vertrag zudem neu gestaltet. Raphael Thunhart behandelt die Nutzungsvergütung erstmals als einheitliches Rechtsgebiet und führt die Regelungen des Vertrags-, Sachen- und Bereicherungsrechts auf einheitliche Grundgedanken zurück, was die Entwicklung einer 'allgemeinen Dogmatik' der Nutzungsvergütung erlaubt. Im Vordergrund steht die Frage, nach welchen Kriterien das Nutzungsentgelt zu bemessen ist. Thunhart leitet aus den gesetzlichen Regelungen konkrete Vorgaben für die Bemessung im Einzelfall ab, wobei die verschiedenen Berechnungsmodelle der Rechtsprechung einer kritischen Analyse unterzogen werden. Damit eng verbunden ist die Frage, inwieweit die Nutzungsvergütung auch eine Entschädigung für die gebrauchsbedingte Wertminderung umfasst. Eine sachgerechte Bemessung des Nutzungsentgelts ist nicht nur nötig, um eine ungerechtfertigte Begünstigung der einen oder anderen Partei zu vermeiden, sondern auch von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit gesetzlicher Anfechtungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte. Ein besonderes Anliegen der Untersuchung ist es, die Vorschriften des Gesetzbuches, die durchwegs auf die Herausgabe wirtschaftlicher Erträge zugeschnitten sind, auf die Vergütungspflicht für den Gebrauch von Konsumgütern umzulegen. Eingehend behandelt werden deshalb Ansprüche gegenüber Verbrauchern, wie sie nach dem Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf oder dem Widerruf von Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen entstehen. Nicht zuletzt wird auch die Frage der Europarechtskonformität der deutschen Rechtslage gestellt.