Grundlagen und Grenzen der Vertrauensarbeitszeit: Vorgaben des ArbZG und kollektivvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.

von: Helke Grunewald

Duncker & Humblot GmbH, 2011

ISBN: 9783428516490 , 493 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 99,90 EUR

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Grundlagen und Grenzen der Vertrauensarbeitszeit: Vorgaben des ArbZG und kollektivvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.


 

Thema des Buches ist die 'Vertrauensarbeitszeit', eine Form flexibler Arbeitszeitgestaltung, die für beide Arbeitsvertragsparteien ein hohes Flexibilisierungspotential eröffnet: Sie beinhaltet die Lockerung der Weisungsgebundenheit der Arbeitnehmer und den Verzicht des Arbeitgebers auf Kontrolle von Anwesenheits- und Arbeitszeiten und ermöglicht andererseits flexiblere Reaktionen auf betriebliche Erfordernisse. Das daraus entstehende Spannungsverhältnis zwischen Zeitsouveränität der Beschäftigten und Orientierung der Arbeitszeit an Markt- und Kundenbedürfnissen bildet den Hintergrund der Arbeit. Vertrauensarbeitszeit stellt die Wirksamkeit überkommener Schutzmechanismen in Frage und kann bei Zusammentreffen mit ungünstigen Rahmenbedingungen zu Überlastungen der Arbeitnehmer und einem 'Arbeiten ohne Ende' führen. Ziel der Untersuchung war festzustellen, welche Grenzen das Arbeitnehmerschutzrecht für Vertrauensarbeitszeitvereinbarungen setzt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage nach kollektivrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Eindämmung der Gefahr negativer Auswirkungen. Nach umfassenden Begriffsklärungen werden die gesetzlichen Grenzen, insbesondere die des ArbZG untersucht. Da diese im Ergebnis keine effektive Begrenzung der tatsächlichen Arbeitszeiten leisten können, sind die beiden letzten Kapitel den kollektivrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewidmet. Entscheidendes Gewicht kommt betrieblichen Interessenvertretungen zu, da sich die Instrumente des BetrVG, insbesondere betriebliche Rahmenregelungen am ehesten eignen, um der 'Entgrenzung der Arbeit' entgegenzusteuern. Voraussetzung ist, dass sich der Betriebsrat auch bei weitgehend freigegebener Arbeitszeiteinteilung seines Einflusses nicht vollständig begibt.