Ausführliche Unterrichtsvorbereitung zum Thema betriebliche Mitbestimmung (Fach: AW) - Praktikumsbericht zum allgemeinen Schulpraktikum (ASP)

von: Hendrik Beyer

GRIN Verlag , 2012

ISBN: 9783656117940 , 35 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Ausführliche Unterrichtsvorbereitung zum Thema betriebliche Mitbestimmung (Fach: AW) - Praktikumsbericht zum allgemeinen Schulpraktikum (ASP)


 

Unterrichtsentwurf aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Pädagogik - Unterrichtsvorbereitung allgemein, Note: 1.0, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, Veranstaltung: ASP, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Die meisten Menschen verbringen den Großteil ihres Lebens an ihrem Arbeitsplatz. Menschengerechte Arbeitsbedingungen sind für die Gesundheit, die Lebensqualität und das Selbstbewusstsein der Menschen daher absolut unentbehrlich. Aus diesem Grund sieht das Modell der Sozialen Marktwirtschaft vor, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsbedungen und der Arbeitsplatzgestaltung mitbestimmen können und betrieblicher Willkür nicht schutzlos ausgeliefert sind. Das Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht ihnen die Wahl von Betriebsräten, die über abgestufte Beteiligungsrechte (von Anhörungs- und Beratungsrechten bis zur zu Mitbestimmung- und Zustimmungsrechten) in betrieblichen und sozialen Fragen verfügen (Vgl. Avenarius 1995, S. 234 ff). Bedeutsam sind hierbei vor allem jene betrieblichen und sozialen Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat über erzwingbare Mitbestimmungsrechte verfügt, weil sie das größte Potential für innerbetriebliche Konflikte beinhalten. Hierzu zählen etwa: Aufstellung einer Betriebsordnung (Alkohol- und Rauchverbote etc.), Pausen- und Urlaubsregelungen, Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen oder eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Dem Arbeitgeber ist es demnach nicht erlaubt, in diesen Angelegenheiten bestehende Regelungen zu verändern, wenn der Betriebsrat dem nicht zustimmt. Vielmehr ist es nötig, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine einvernehmliche Lösung einigen. Angenommen, Arbeitgeber und Betriebsrat können sich auf keine Regelung einigen, ist die Einigungsstelle anzurufen (vgl. Lampert, S. 237). [...]