Spaltet der Grundsatz eines Europas mit säkularer Werteordnung die Einheit der Europäischen Union? - Oder: Ihre Trennung geben bekannt: Die EU-15-Staaten von den nachfolgenden Beitrittsländern aufgrund unüberbrückbarer Differenzen ihrer Werteordnung

von: Irene Buchhart

GRIN Verlag , 2011

ISBN: 9783640890811 , 7 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 5,99 EUR

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Spaltet der Grundsatz eines Europas mit säkularer Werteordnung die Einheit der Europäischen Union? - Oder: Ihre Trennung geben bekannt: Die EU-15-Staaten von den nachfolgenden Beitrittsländern aufgrund unüberbrückbarer Differenzen ihrer Werteordnung


 

Essay aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Soziologie - Politische Soziologie, Majoritäten, Minoritäten, Note: 1,0, Universität Wien, Veranstaltung: Struktur und Entwicklung der Gegenwartsgesellschaft - Europa im Wandel, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Präambel der Verfassung ist enthalten, dass sich die Europäische Union (EU) als säkulare Werteordnung sieht. Die EU weist sich also als säkulare Gesellschaft mit der Trennung von Politik, Gesellschaft und Religion aus. Die Verfassung der EU macht Religion (Anmerkung Buchhart: freilich auf der Grundlage der Menschenrechte, der Glaubens- und Religionsfreiheit) zur Privatsache, auch wenn Artikel 51, Absatz 3 'den Kirchen und religiösen Gemeinschaften' einen 'offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog in Anerkennung der (nationalen) Identität(en) und ihres besonderen Beitrags' einräumt. Stellt dieser Grundsatz eines Europas mit säkularer Werteordnung nun die Einheit der EU in Frage? Näherhin: Da die Säkularisierung ein zentraler Bestandteil des europäischen Wertehaushaltes ist (Verwiebe Folie 6/7: 17), welchen nicht alle Mitgliedsstaaten im selben Maße teilen, stellt sich die Frage, inwieweit Einheit gegeben ist? Dem gehe ich in meinem Essay nach, und stütze mich dabei auch auf Jürgen Gerhards, der ausführt, dass 'das EU-Ideal vor allem von den Bürgern in westlichen Ländern mit hohem Protestantenanteil unterstützt [wird]' (Gerhards 2006: 84). Schon daraus ergibt sich, dass dieser Grundsatz der EU in der erweiterten Gemeinschaft weit weniger angenommen wird. [...]