Rechtslage Berlins bis zum 3. Oktober 1990: Hauptstadt der DDR oder alliiertes Treuhandgebiet?

von: Sandra Paeselt

GRIN Verlag , 2003

ISBN: 9783638181204 , 41 Seiten

Format: PDF, ePUB

Kopierschutz: frei

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Preis: 18,99 EUR

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Rechtslage Berlins bis zum 3. Oktober 1990: Hauptstadt der DDR oder alliiertes Treuhandgebiet?


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Professur f. Öffentliches Recht, einschließlich Europa - und Völkerrecht), Veranstaltung: 10 Jahre deutsche Wiedervereinigung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Veranstaltung, in deren Rahmen diese Seminararbeit erstellt worden ist, trägt den Namen 'Zehn Jahre Wiedervereinigung'. Aus diesem Grunde soll die Arbeit ihren Anfang mit einem Blick in den 'Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland' vom 12. September 1990, besser bekannt als Zwei-plus-Vier-Vertrag1 und nicht zu verwechseln mit dem Einigungsvertrag, nehmen. Dort steht in Artikel 7 Abs.1 Satz 1: 'Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.' Wenn hier von 'Berlin und Deutschland als Ganzen' die Rede ist, dann geht daraus deutlich hervor, daß Berlin zumindest bis zu diesem Vertrag kein Teil wie alle anderen Teile Deutschlands war. Wie es zu diesem Sonderstatus kam und seine genauen Inhalte sollen Thema der folgenden Ausführungen sein. Dabei werden völker- und staatsrechtliche, historische und stellenweise politische Überlegungen versuchen, einen möglichst vielseitigen Einblick in diese teilweise heftig umstrittene und emotional belastete Materie zu geben. Das Geschehen in 'Deutschland als Ganzen' sowie die Entstehung der in Artikel 7 genannten 'Rechte und Pflichten' der Alliierten, können dabei natürlich nicht ausgeklammert werden, sie werden aber nur insoweit in groben Zügen beleuchtet, wie es für die Erläuterungen im bezug auf Berlin relevant ist, was gleichzeitig bedeutet, daß soweit von Deutschland im allgemeinen die Rede ist, hier natürlich auch Berlin gemeint ist. Desweiteren sind die wichtigsten Texte im Anhang beigefügt, um das Bild abzurunden und einmal die Möglichkeit zu geben, einen zwanglosen Blick auf diese historischen Dokumente zu werfen.