Beschränkung des Schadensersatzumfangs durch das Übermaßverbot? - Eine Untersuchung der Vereinbarkeit des Grundsatzes der Totalreparation (§ 249 I BGB) mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip.

von: Johann Christian Bartelt

Duncker & Humblot GmbH, 2019

ISBN: 9783428515028 , 247 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 69,90 EUR

Mehr zum Inhalt

Beschränkung des Schadensersatzumfangs durch das Übermaßverbot? - Eine Untersuchung der Vereinbarkeit des Grundsatzes der Totalreparation (§ 249 I BGB) mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip.


 

Der Autor untersucht, ob die Bestimmung des Schadensersatzumfangs nach dem in § 249 I BGB normierten Grundsatz der Totalreparation in allen Anwendungsfällen mit dem aus den Grundrechten des Schädigers abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird zunächst die gesetzliche Regelung des Grundsatzes der Totalreparation eingehend ausgelegt und ihre Handhabung durch die Rechtsprechung ebenso wie die gesetzlichen Einschränkungen dieses Grundsatzes dargestellt. Anschließend erfolgt eine umfassende Wiedergabe der umfangreichen bisherigen Kritik am Grundsatz der Totalreparation, wobei die ältere zivilrechtsdogmatische und rechtspolitische Diskussion ebenso berücksichtigt wird wie die jüngere verfassungsrechtliche. Zudem werden die hiermit verbundenen Änderungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda vorgestellt. In einem Exkurs werden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf verallgemeinerungsfähige Aspekte untersucht. Im Folgenden wird die Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips als Maßstab für die Regelung des § 249 I BGB begründet. Dabei wird insbesondere auf die Grundrechtsbindung von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts eingegangen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundsatzes der Totalreparation ergibt, dass dieser nur beim Zusammentreffen dreier im Einzelnen herausgearbeiteter Voraussetzungen nicht mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist. Zur verfassungskonformen Behandlung dieser Fälle de lege lata wird eine Haftungsbeschränkung mittels einer verfassungskonformen Auslegung des Kausalbegriffs in § 249 I BGB vorgeschlagen.